Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal müsste Ihnen der Bauträger nachweisen, dass Sie die Wand verbeult haben.
Dieses dürfte nicht ganz einfach sein.
Zu der verbogenen Wand selbst:
Da die Wand nach meiner ersten Einschätzung keine untrennbare Einheit mit der Schiebetür bildet und auch nur unbestimmt von „[einer] Schiebetür" die Sprache ist – in dem „Vergleich" (dazu gleich) -, ist von Ihnen keine Herausgabe zu leisten.
Ist der Vergleich unbestimmt, so geht das zu Lasten desjenigen, der (etwa in Vertretung für den Bauträger) in Erfüllung des Vergleichs das Geld an Sie überwiesen hat.
Zudem kann nur Ihr Vertragspartner – der Bauträger – mit Ihnen Vergleichsregelungen treffen, nicht der Trockenbauer.
Eine mündliche Abrede müsste daher der Bauträger darlegen und beweisen können.
Zahlt der Trockenbauer etwas mit diesem Verwendungszweck, hat dieses keine rechtsverbindliche Bedeutung.
Daher würde ich nichts zahlen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Diese Antwort ist vom 28.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wenn ich das richtig interpretiere sind wir zu keiner Zahlung verpflichtet. Ob jetzt der Trockenbauer einspringen muss oder der Bauträger ist mir jedoch nicht ganz klar geworden, für uns aber letztendlich auch egal.
Folgende Nachfrage habe ich noch:
da der Trockenbauer ausschließlich für den Bau der Wände und nicht für das Einsetzen der Türen zuständig war, bin ich mir bezüglich der Unbestimmtheit seines Hinweises im Vergleich unsicher.
Angenommen, der Bauträger hätte das Recht, das Geld einzufordern: kann er überhaupt die volle Summe einfordern? Schließlich haben wir durch unsere Eigenleistung den Abriss der zweiten Wand verhindert. Stünde ihm dann nicht nur ein entsprechender Anteil des Betrages zu?
Was würden Sie davon halten, wenn wir quasi als Friedensangebot einen kleineren Betrag (z.B. 100 oder 200 Euro) anbieten, in der Hoffnung, dass es endlich vorangeht?
Vielen Dank und viele Grüße,
G.K.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ja, das Angebot eines (wie von Ihnen genannten) kleinen Betrages ist durchaus ratsam.
In der Tat müsste der Bauträger erklären, warum er die gesamte Summe von 1.400,- € benötigt, also warum diese in der Höhe zu zahlen wäre.
Dieses müsste er konkret nachweisen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt