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Diese Antwort ist vom 08.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes geregelt ist, steht die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Mangels Kenntnis einer eventuelle bestehenden anderslautenden vertraglichen Regelung gehe ich im vorliegenden Fall von dieser Sachlage aus.
Zu dieser ordnungsgemäßen Verwaltung gehört unter anderem auch die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Dazu gehört in puncto Garten die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten und den Wohnungseigentümern (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 394).
Wenn der Baum beim nächsten Sturm droht umzustürzen und eine Fällung unterbliebe würde, dies eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellen.
Sollte ein Umstürzen des Baumes unmittelbar bevorstehen und ein Gemeinschaftsbeschluss nicht rechtzeitig herbeigeführt werden können bzw. die Verwaltung nicht mehr erreichbar sein, würde es sich um eine Notmaßnahme handeln, welche gemäß § 21 Abs. 2 WEG auch ohne Ihre Zustimmung und Anhörung durchgeführt werden kann.
Auch wenn die Maßnahme in den Aufgaben- und Entscheidungsbereich des Verwalters gehört, ist eine Anhörung entbehrlich.
Liegen diese Voraussetzungen vor, können Sie die Fällung leider nicht verhindern.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
08.03.2008 | 13:00
Unsere Eigentümergemeinschaft wird von den Eigentümern selbst verwaltet. Ein Verwalter ist nicht eingesetzt.
Wie bereits geschildert, droht der Baum beim nächsten Sturm nicht umzufallen. Die beiden anderen Parteien haben offensichtlich ohne mich in die Entscheidung mit einzubeziehen die Fällung beauftragt.
Meine konkrete Frage stellt sich hinsichtlich dessen, ob ich
vorher gefragt hätte werden müssen und da ich dies nicht wurde, ob ich jetzt die anstehende Fällung verhindern kann?
Wie gesagt, eine konkrete Gefahr hinsichtlich eines Sturzes besteht
nicht.
Danke
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.03.2008 | 15:20
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, welche ich nunmehr wie folgt beantworten möchte:
Den folgenden Ausführungen ist Ihre Annahme zu Grunde gelegt, dass Anzeichen für Instabilität und damit für eine Notmaßnahme, welche gemäß § 21 Abs. 2 WEG auch ohne Ihre Zustimmung und Anhörung durchgeführt werden kann, nicht vorliegen.
Da das Fällen eines Baums auf dem Grundstück einer Wohnanlage noch im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung liegen kann, ist die Konsequenz, dass über die Beseitigung kein einstimmiger Beschluss herbeigeführt werden muss; es genügt vielmehr die einfache Stimmenmehrheit.
Dennoch muss über entsprechende Angelegenheiten durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohunngseigentümer entschieden werden, § 23 Abs. 1 WEG. Eine solche Versammlung ist nicht abdingbar. Die Eigentümerversammlung erfordert eine an alle Eigentümer gerichtete Einberufung. Hat sich ein Teil der Wohungseigentümer ohne Einberufung versammelt, so sind gefasste Beschlüsse auch ohne Ungültigerklärung als Nichtbeschluss unwirksam.
Sie als Wohungseigentümer hätten daher an der Entscheidungsfindung beteiligt werden müssen und haben einen Anspruch auf die Einberufung einer ordentlichen Eigentümerversammlung. Vorher dürfte die Beseitigung des Baums nicht erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen einen rechtlichen Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt