Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zur Unterschriftsleistung hinsichtlich der Baulast können Sie nicht gezwungen werden - das ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus dem öffentlichen Baurecht ergeben (Baulasten). Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.
Aber:
D. h. nicht unbedingt, dass Ihr Nachbar auch auf anderem Wege zum Ziel kommen kann und Sie dadurch gesetzmäßige Beeinträchtigungen erfahren, die Sie unter Umständen gegen sich gelten lassen müssen.
Gleichwohl ist der Rechtsweg für Sie möglich.
Ob das allerdings hier so eintreten kann, ist aber auch häufig überaus fraglich und eher fernliegend, ich will es aber Ihnen gegenüber mal erwähnt haben.
Es bleibt dabei, dass Sie niemand verpflichten kann, eine Baulast zuzustimmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen