Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
Ihre Grundsatzfrage ist schnell beantwortet.
Eine öffentlich rechtliche Baulast ist eine freiwillige Erklärung gegenüber dem Bauamt ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorzunehmen.
Die Baulast ist somit weder zivilrechtlich noch verwaltungsrechtlich einklagbar.
Soweit der Ansatz.
Jedoch hat der BGH schon wiederholt entschieden, dass eine Grunddienstbarkeit zur Zustimmung einer gleichlautenden Baulast Grundlage sein kann.
"Bezweckt eine Grunddienstbarkeit die Sicherstellung der Bebaubarkeit eines Grundstücks, hängt diese aber noch von der Übernahme einer - deckungsgleichen - Baulast ab, so kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks verpflichtet sein, die Baulast zu übernehmen."
BGH, Urteil vom 03-02-1989 - V ZR 224/87
(Köln) in NJW 1989, 1607
.
Nun haben Sie einen Vergleich mit Wegerecht.
Der Vergleich sollte dringend auf seine Nutzbarkeit geprüft werden. Möglicherweise lässt sich die Zustimmung auf eine Eintragung einer Grunddienstbarkeit und im Weiteren/Zugleich die Erklärung einer inhaltsgleichen Baulast einfordern.
"ich las zb mal in einem bauforum,daß wenn die baubehörde einer fassadensanierung oder ähnlichen erhaltenden maßnahmen zustimme,dies auch gewisser maßen mit der duldung der wiederaufnahme einer wohnnutzung einher ginge ???"
Pfiffig interessant. Seit der Aufgabe des aktiven Bestandsschutzes (Modernisierung/Umbau) aufgrund des § 35 Abs. 4 BauGB
, sind diese "Tricks" wohl eher Duldungen der örtlichen Baubehörde gleichzusetzen, als wirklich notwendig für eine Nutzungsänderung/Baugenehmigung.
Die Genehmigung beruht im Außenbereich auf den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB
und "gut". Eine Baugenehmigung kann dann aus diesen Gründen nicht mehr versagt werden.
"...steigt damit nicht auch ein für mich nachvollziehbarer anspruch auf öffentlich rechtliche erschließung ?"
Die öffentlich rechtliche Erschließung krankt immer noch an der Zufahrt, insbesondere mag Ihre Baubehörde wohl die örtliche Feuerwehr. Es fehlt an der durchgehenden Sicherung der Zufahrt.
Nutzen Sie die Kontaktmöglichkeiten.
Ich wünsche eine besinnliche Weihnachtszeit.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.12.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
20.12.2011 | 15:52
Im Hinblick auf die Antwort und die Bewertung ist nachzutragen, dass von der Einstellung der Handlungsanweisung nach Einblick in die Unterlagen abgesehen wurde, da diese lediglich auf den Einzelfall bezogen ist.