Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Trotz erheblicher Reisemängel bietet Ihnen das Reiseunternehmen einen Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt ca. 10 % an. Dies ist eindeutig zu wenig.
Sie schreiben, Ihnen lägen die Mängelprotokolle der Reiseleitung, usw. vor. Insofern gehe ich davon aus, dass Sie sich bereits vor Ort im Hotel nachweislich über die Zustände vor Ort beschwert und Abhilfe verlangt haben. Dies ist insofern von Bedeutung, als anderenfalls eine Durchsetzung Ihrer Ansprüche quasi unmöglich ist.
Meines Erachtens sollten Sie das Reiseunternehmen hier zur weiteren Schadenersatzleistung auffordern, diese notfalls gerichtlich durchsetzen.
Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 13.01.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
22851 Norderstedt
Tel: 040-41186796
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Sehr geehrte Frau RA Türk,
herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Sollte ich den Reiseveranstalter erneut,ultimativ und mit Fristsetzung, schriftlich auffordern die Reisepreisminderung deutlich nach oben anzupassen oder ist es ratsam sich sofort anwaltlich vertreten zu lassen?
Wie bereits mitgeteilt habe ich in einem zweiten Schreiben den Reiseveranstalter dazu aufgefordert und ebenso darauf hingewiesen das ich mich anwaltlich vertreten lasse und diese Kosten ebenfalls einfordere.
Der gesamte Mail- und Schriftverkehr liegt in elektronischer Form vor und auch die Mängelprotokolle der Reiseleitung vor Ort.
Gestatten sie mir die Frage was für Kosten, bei einer Übertragung der Mandantschaft auf uns zukommen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können den Reiseveranstalter nochmals schriftlich und unter letzter Fristsetzung zur weiteren Zahlung auffordern.
Meine Erfahrung in Reiserechtsangelegenheiten zeigt jedoch, dass gerade Reiseveranstalter versuchen, die Ansprüche der Reisenden durch ständiges Verneinen abzuwehren. Die Reisenden sollen mürbe und müde gemacht werden, so dass sioe von der Durchsetzung weiterer Ansprüche absehen.
Insofern sehe ich keine großen Erfolgschancen, wenn Sie nochmals selbst schreiben.
Tatsächlich richten sich die Rechtsanwaltskosten nach dem Streitwert, also in Ihrem Fall nach der Höhe der geforderten Minderung.
Ich sehe hier, ohne dass dies eine verbindliche Einschätzung ist, die generelle Möglichkeit, etwa 40 - 505 der Reisekosten als Minderungsbetrag geltend zu machen.
Damit würde es sich um einen Betrag von ca. 450,00€ handeln.
Die Gebührenhöhe richtet sich dann danach, ob aussergerichtlich und/ oder gerichtlich vorgegangen wird. Bei außergerichtlichem und gerichtlichem Vorgehen würden Kosten in Höhe von ca. 200€ entstehen, die der Reiseveranstalter zu zahlen hätte, wenn er das Verfahren verliert, also zur Zahlung verurteilt wird.
Wird der Reiseveranstalter nur zu einer Teilzahlung verpflichtet, so richtet sich die Gebührentragung nach dem Anteil des Siegens/ Verlierens.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen