Sehr geehrter Fragesteller,
Lichtinstallationen von dieser Größe bedürfen ganz klar eine Baugenehmigung, die Sie als Nachbar innerhalb der Jahresfrist nach Kenntnisnahme auch anfechten können.
Es empfiehlt sich daher bei der Baubehörde zunächst formal Widerspruch unter Beschreibung des Sachverhaltes zu erheben und um Akteneinsicht zu bitten, sodass Sie den gesamten Bauverfahrensprozess auf inhaltliche Fehler überprüfen können. Falls die Strahlung auch in Ihr Haus fallen sollte, wäre dies ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Leuchten in dieser Form nicht hätten gebaut werden dürfen, nunmehr aber seitens der Behörde mittels Auflagen verändert werden müssten.
Sollte die Behörde nicht reagieren, könnten Sie gegen die Baugenehmigung gerichtlich vorgehen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Ihre Antwort ist leider für Bayern nicht richtig: In Bayern gibt es für Baugenehmigungen kein Widerspruchsverfahren mehr, sondern nur die Klage, die wir schon eingereicht haben. Aber in dem Bauantrag stand nichts von Lampen und sie werden daher auch nicht von unserer Klage erfasst.Genehmigungsfrei sind hingegen Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 5e BayBO.
Sorry bei meiner Frage habe ich mich wohl nicht richtig ausgedrückt. Uns wurde beispielhaft erklärt, dass ein Swimmingpool mit Sprungturm allein baugenehmigungsfrei sei, wird der gleiche Swimmingpool mit Sprungturm und einem Haus gleichzeitig gebaut, so ist auch er mit Sprungturm baugenehmigungspflichtig. Die Masten an sich sind nach BayBO genehmigungsfrei. Sind Sie es aber auch wenn sie gleichzeitig mit einer baugehmigungspflichtigen Errichtung des Parkplatzes erfolgen?
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen des Gesamtprojektes sind auch die Masten baugenehmigungspflichtig.
Aus diesem genehmigungspflichtigen Gesamtvorhaben können einzelne Teilbauten nicht als verfahrensfrei herausgenommen werden (vgl. auch VG Ansbach, U. v. 17.9.2013 - AN 3 K 13.00992
- juris Rn. 53; VG Augsburg, U. v. 15.3.2012 - Au 5 K 11.1354
- juris Rn. 22), da dies dem Zweck der Vorschriften über die Genehmigungsfreiheit, die Verwaltungsbehörden bei untergeordneten und unbedeutenden Anlagen zu entlasten (Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, 121. EL Sept. 2015, Art. 57 Rn. 12), zuwiderliefe.
Insofern haben Sie bereits den richtigen Schritt eingeleitet und können in diesem Verfahren auch die Lampen angreifen, die von der Baugenehmigung umfasst sein müssen, da es sich offensichtlich um ein Gesamtprojekt handelt, wenn bei Bau der Lampen der Parkplatz noch nicht fertiggestellt war.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt