Sehr geehrter Ratsuchender,
nur, sofern die Zeichnung des Architekten mit in den notariellen Vertrag einbezogen ist, ist dieses auch Vertragsbestandteil geworden, so dass dann ein Mangel vorliegt.
Hier werden Sie also vorab den genauen Wortlaut des Vertrages daraufhin prüfen lassen müssen, was genau Vertragsbestandteil geworden ist. Denn eine Baugenehmigung für die innenliegende Doppelgarage liegt ja nich Ihrer Darstellung vor, so dass der lapidare Satz :"Die Baugenehmigung liegt vor; mit den Arbeiten ist nicht begonnen worden" ansich zutreffend ist, wenn diese Baugenehmigung nicht noch weiter, z.B. durch Bezugnahme auf die Architektenpläne erläutert worden ist.
Ist dieses nicht der Fall, werden Sie - vorbehaltlich der genaueren Vertragsprüfung - wahrscheinlich keine Rechte ableiten können.
Wurden die Pläne hingegen Vertragsbestandteil, liegt hier m.E. ein solcher Mangel vor, der den Grunde nach auch zum Rücktritt berechtigten würde. Allerdings werden Sie den Verkäufer zuvor auffordern müssen, die - mögliche - Baugenehmigung innerhalb einer bestimmten Frist einzuholen, da die erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung notwendig ist.
Ob eine arglistige Täuschung vorliegt, die zur Anfechtung berechtigen könnte, hängt von den gesamtumständen und der Frage ao - siehe oben - was hinsichtlich der Architektenpläne besprochen und tatsächlich vereinbart ist.
Insgesamt sollten Sie daher zeitnah einen Anwalt beauftragen, um die notwenigen Individualprüfungen vornehmen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 15.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
die Architektenpläne, die das Wohnhaus ohne innenliegende Doppelgarage zeigen, sind dem Notarvertrag als Anhang beigefügt.
Die Zusicherung, dass eine Baugenehmigung vorliegt kann sich wohl nur auf das im Notarvertrag vereinbarte Haus richten?
Ist der Tatbestand einer arglistigen Täuschung notwendig oder nur hilfreich? Der Mangel liegt ja durch die nicht vorhandene Baugenehmigung vor.
Was ist eine angemessene Frist für das einfordern der Baugenehmigung? Langt diese Fristsetzung per email oder ist ein Einschreiben angebracht?
Vielen Dank für die rasche Hlfe
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern diese Anlage textlich mit in der Vertrag aufgenommen, oder snstwie mit dem Vertrag verbunden worden ist, dürfe dieses dann ausreichend sein.
Die arglistige Täuschung wäre neben dem vertraglichen Gewährleistungsansprüchen ein WEITERER Grund; ist also vom Rücktritt losgelöst zu betrachten. Eine Notwendigkeit besteht also nicht.
Die Beantragung dürfte sicherlich innerhalb von 14 Tagen möglich sein, so dass diese Frist ausreichend sein sollte. Da Sie diese Fristsetzung im Streitfall beweisen müssen, würde ich ein Einschreiben MIT Rückschein vorschlagen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle