Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Grundsätzlich genießen Bauwerke nur Bestandsschutz, wenn sie zu irgend einem Zeitpunkt in der Vergangenheit in formeller und materieller Hinsicht mit den öffentlichen Baurecht in Einklang standen. Da Sie eine Baugenehmigung für den alten Unterstand nicht vorweisen können, würde dieser nur Bestandsschutz genießen, wenn er zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigungsfrei hätte errichtet werden können. Ob dies in der Vergangenheit so war, kann hier nicht bewertet werden. Hier sollten Sie einen Kollegen (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht) vor Ort konsultieren. Hierbei sind die unterschiedlichen bauordnungsrechtlichen Regelung in der Vergangenheit zu berücksichtigen.
2.Grundsätzlich hat die Baugenehmigungsbehörde natürlich den Gleichheitssatz zu berücksichtigen. Es gibt jedoch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Sie können den Abriss der Garage also nicht verweigern mit der Begründung, einer Ihrer Nachbarn hätte ebenso eine unzulässigen Carport. Ob die bei Ihren Nachbarn vorhandenen Carport im Einklang mit dem öffentlichen Baurecht stehen, kann hier ebenso nicht bewertet werden. Dies wäre, vor Ort für jeden Einzelfall zu prüfen. Unter Umständen zählen einige der von Ihren Nachbarn errichten Bauwerken und Carport zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben.
Aus irgendeinem Grunde muss auch Ihr Wohnobjekt im Außenbereich genehmigt worden sein, obwohl der Außenbereich nach dem BauGB grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist.
3. Solange die Frage, ob der Carport beseitigt werden muss, nicht geklärt ist, rate ich dringend von der Errichtung einer Photovoltaikanlage darauf ab.
Da es für die erschöpfende Beantwortung Ihrer Fragen sowohl auf Ortskenntnis als auch auf eine umfassende Recherche der bauordnungsrechtlichen Reglungen für Ihren Bereich in der Vergangenheit ankommt, ist eine weitergehende Beantwortung an dieser Stelle nicht möglich
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt Bau- u. Architektenrecht, Miete- u. WEG Torsten Vogel, Rechtsanwaltogel
Diese Antwort ist vom 18.09.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Vogel,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, zu Punkt 1. hätten wir aber noch eine Nachfrage:
Was ist die Grundlage für den dort erwähnten Bestandsschutz (Gesetz+§)? Das Grundstück befindet sich übrigens in Sachsen.
Viele Grüße.
Grundlage für einen Bestandsschutz ist nicht ein bestimmter Paragraph, hier der sächsischen Bauordnung, sondern die Tatsache, dass sich bauordnungsrechtliche Vorschriften im Laufe der Jahre verändern. Das öffentliche Baurecht enthält immer eine Steuerrerungskomponente, wann was, wo gebaut werden darf und soll.
Diese teils auch politisch motivierte Steuerung kanmn sich im Laufe der Jahre ändern.
Bauwerke können sich diesen unterschiedlichen Anforderungen jedoch nicht anpassen.
Standen Sie jedoch zum Zeitpunkt ihrer Errichtung oder zu einem späteren Zeitpunkt mit den Materiellen und formellen Anforderungen des öffentlichen Baurechts in Einklang, so dauert diese künftig fort, auch wenn sich die Regelungen ändern. Dies nennt man Bestandsschutz. Dies ist eine besondere Ausgestaltung des Vertrauensgrundsatzes.