Sehr geehrte Fragestellerin,
ich danke Ihnen für Ihre Frage, muss aber vorab schicken, worauf auch der Kollege hingewiesen hat, dass eine genaue Beantwortung der Frage von einer Einsichtnahme in den gültigen Flächennutzungsplan bzw. den genauen Plänen Ihres Vorhabens abhängt. In diesem Rahmen und auch unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes kann lediglich die Beantwortung der von Ihnen allgemein gestellten Frage zum privilegierten Vorhaben beantwortet werden. Hinsichtlich der Feinheiten, ob Ihr konkretes Vorhaben in dem konkreten Außenbereich genehmigungsfähig ist, sollte in einer individuellen anwaltlichen Beratung bei einem von Ihnen gewählten Rechtsanwalt erfolgen.
Zur Beantwortung Ihrer hier gestellten Frage:
Im Außenbereich ist ein Bauvorhaben gemäß § 35 BauGB
(Baugesetzbuch) dann zulässig, wenn ihm öffentliche Belange nicht entgegen stehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB (alternativ) erfüllt sind. In Ihrem Falle wäre vermutlich Nr. 2 ("wenn es einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient") einschlägig. Hierzu muss zunächst ein gartenbaulicher Betrieb vorliegen. Dieser sollte an Fläche überwiegen. Das Wohnhaus darf diesem Betrieb lediglich "dienen", d.h. das Bedürfnis, im Außenbereich zu wohnen, darf nicht dem Zweck entsprechen, dort wohnen zu wollen, sondern den gartenbaulichen Betrieb zweckmäßig zu betreiben. Dabei stellt sich zum einen die Frage der Fläche, zum anderen die Frage, ob das Ganze haupt- oder nebenberuflich betrieben werden soll, ferner die Frage der Dauerhaftigkeit, d.h. ob der Betrieb auf Dauer angelegt wird. Es muss also aus verschiedenen Indizien, die in verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, welche in diesem Umfang jedoch nicht zitiert werden können, da dies den hier erbrachten Einsatz an zeitmäßigem Aufwand erheblich übersteigen würde, konkretisiert wurden, entschieden und definiert werden, ob hier ein gartenbaulicher Betrieb beabsichtigt wird. Der reine Verkauf wird hierfür nicht ausreichen; über den beabsichtigten Umfang des Anbaus geben Sie keine Informationen. Der reine Hobbyanbau und -verkauf wird nicht für einen gartenbaulichen Betrieb ausreichen.
Sinn und Zweck der Norm ist, den Bau von außenbereichsfremden Vorhaben zu verhindern und Missbrauch zu vermeiden. Ein Wohnhaus dient dem landwirtschaftlichen bzw. gartenbaulichen Betrieb, wenn der sich aus spezifischen Abläufen dieses Betriebs ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle im Vordergrund steht, was vor allem bei Nebenerwerbsbetrieben besonderer Prüfung bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss v. 23.12.1983, 4 B 175,83). Ausreichend ist, wenn die individuelle Wirtschaftsweise oder objektive Eigenarten des Betriebs eine Vorortpräsenz des Betriebsinhabers in so erheblichem zeitlichem Umfang nahelegen, dass das Wohnen im Außenbereich für den Betrieb in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung ist (vgl. BVerwG vom 16.5.1991). Aus Sicht des "vernünftigen Nebenerwerbslandwirts" müssen die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen. Zu den konkreten Voraussetzungen in ausführlicher Form soll als Beispiel das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15.12.2010 (8 S 2517/09
) empfohlen werden. Hier geht es um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Gemäß § 201 BauGB
gehört die gartenbauliche Erzeugung jedoch auch zum Begriff der "Landwirtschaft".
Ich hoffe, ich konnte Ihrem Problem mit dieser Antwort Anhaltspunkte zur Klärung zur Hand reichen. Die Frage, wie viele Pflanzen genau angebaut werden müssen, in welchem Umfang Gewinn erzielt werden muss, kann in concreto nicht beantwortet werden, da hier allenfalls Richtwerte anhand diverser Urteile ermittelt werden könnten, was jedoch in diesem Umfang nicht möglich ist. Eine einfache Möglichkeit wäre, sich an anderen Betrieben in der Umgebung zu orientieren, um Richtwerte zu erhalten, die auch im konkreten Umfeld für zulässig erachtet wurden.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Elke Dausacker
- Rechtsanwältin -
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Diese Antwort ist vom 21.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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21.04.2012
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10:33
Antwort
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