Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angabe wie folgt beantworten möchte.
Grundsätzlich ist die Baubeschreibung wohl dahingehend zu lesen, dass von den in Nr. 12 angesprochenen Zählern nicht auch die in Nr. 11 aufgeführten Wärmemengenzähler erfasst sind.
Diesbezüglich ist die Baubeschreibung unsauber bzw. nicht eindeutig verfasst worden.
Der Eigentümer der Wohnung darf nach dieser Baubeschreibung wohl davon ausgehen, dass die Wärmemengenzähler zur Ausstattung der Wohnung gehören und im Eigentum des Käufers stehen.
Würde die Anmietung von Zählern auch den Wärmemengenzähler erfassen, so müßte dies explizit in der Baubeschreibung angeführt werden.