Ihr Fall ist schon etwas ungewöhnlich. Im Normalfall wäre die von Ihnen gewünschte Befreiung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nicht möglich. Ein Bebauungsplan legt für ein abgegrenztes Gebiet eben den bestimmten Rahmen innerhalb dessen die bauliche Nutzung erfolgen kann, fest. Das betrifft die Frage wie weit das Grundstück ausgenutzt werden darf, welche eventuellen Besonderheiten bei Abstandsflächen einzuhalten sind, aber auch welche Höhe und welche Intensität der Bebauung erreicht werden darf.
Ihr Fall unterscheidet sich davon eben gerade, dass nicht ein sozusagen nackter Bereich mit einem Bebauungsplan überzogen wird und damit sichergestellt ist, dass in der Zukunft nach diesen Bebauungsplan gebaut werden kann, sondern ein vormals unbeplanter Bereich nachträglich mit entsprechenden Festsetzungen überzogen wird. Da wundert es zunächst einmal, dass Ihre Bebauung die ja von diesen Festsetzungen wahrscheinlich auch jetzt schon abweicht, nicht berücksichtigt wurde. Immerhin wurde bei Ihrer Baugenehmigung 2002 für die entsprechende Bauweise angenommen, dass diese sich in die Umgebung einfügt, das war ja die Voraussetzung für die Baugenehmigung nach § 34 BauGB
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Eine Befreiung, letztlich nach § 31 Abs. 2 BauGB
kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Wenn ein Eingriff in die Grundzüge der Planung erfolgen würde, ist keine Abweichung möglich. Wäre also erneut eine Abwägung in die Belange notwendig die zur Aufstellung des Bebauungsplans geführt haben, scheidet eine Abweichung aus. Ein solcher Eingriff liegt aber in aller Regel nur dann vor, wenn z.B. in den Gebietscharakter (reines Wohngebiet, Gewerbegebiet usw.) eingegriffen wird nicht aber bei der Frage einer individuellen Bauhöhe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage im Rahmen einer sozusagen Faustformel in langer und ständiger Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass ein Vorhaben, das im unbeplanten Innenbereich nicht genehmigt werden könnte, weil es sich eben nicht einfügt, auch im beplanten Innenbereich nicht über eine Befreiung realisiert werden kann. Man müsste sich jetzt sozusagen dem Bebauungsplan wegdenken um zu überlegen, ob das Vorhaben ohne Bebauungsplan sich trotzdem noch einfügen würde. Das lässt sich natürlich nur im Rahmen einer tatsächlichen Analyse vor Ort erkennen.
Wenn davon ausgegangen wird, dass es im unbeplanten Innenbereich möglich wäre diese Ausnahme zu genehmigen, dann muss für die Befreiung trotzdem noch entweder das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (hier eher nicht der Fall) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar sein oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen.
Um insbesondere die nicht beabsichtigte Härte beurteilen zu können, aber auch um feststellen zu können, ob die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, muss man in dem jeweiligen Bebauungsplan versuchen herauszuarbeiten welche maßgeblichen, grundlegenden Überlegungen bei der Aufstellung des Plans eingestellt wurden. Dazu muss der Plan mit seinen Tag zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, der Begründung und dem, was so im Laufe des Entstehungsprozesses, auch politisch, geäußert wurde, analysiert werden. Je nachdem ergäben sich dann Argumente dafür oder dagegen.
Außerdem ist natürlich die Frage, ob nachbarliche Belange beeinträchtigt werden, wichtig. Je eher Zustimmungen der Nachbarn vorliegen, je eher die Grenzabstände eingehalten werden, je eher davon ausgegangen werden kann, dass das Vorhaben nicht erdrückend wirkt, nicht zu einer unzulässigen Einsicht auf Nachbargrundstücke führt, und je weniger eventuell dessen Aussicht eingeschränkt wird, desto eher wird das Vorhaben zulässig.
Die Belange behinderter Menschen sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu berücksichtigen, außerdem erfordert § 51 BauO Rheinland-Pfalz bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, dass von den ersten drei Wohnungen eine Barriere frei ist und dies gegebenenfalls bei weiteren Wohnungen auch noch mehr Wohnungen betrifft. Davon können zwar Ausnahmen zugelassen werden, § 51 Abs. 4 BauO Rheinland-Pfalz, aber das wäre ja sozusagen der umgekehrte Fall. Wenn das grundsätzlich aber etwas ist, was erforderlich ist (auch ein Aufzug wird dort ausdrücklich erwähnt), dann müsste es für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorhabens ja geradezu ein gewichtiges Abwägungskriterium sein.
Ich denke, dass Sie, wenn die Baubehörde sich nicht noch überzeugen lässt, formal einen solchen Antrag stellen und dann versuchen müssen dies, nach dem ablehnenden Bescheid im Widerspruchsverfahren gegebenenfalls auch im Klageverfahren durchzusetzen. Leider dauert das natürlich relativ lange.
Diese Antwort ist vom 26.03.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Jörg Klepsch
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