Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Fragen betreffend die Abnahme von Bauleistungen.
Zumindest für die ersten beiden Fragen ist eine Einsichtnahme in Ihren Bauvertrag oder eventuell Bauträgervertrag unabdingbar. Bitte mailen Sie mir den Vertrag an neumann@port.de - dann kann ich Ihre Fragen abschließend im Wege der Ergänzung beantworten, und Sie können dann noch die kostenlose Nachfrage stellen.
Vorläufig beantworte ich Ihre Fragen gerne wie folgt, wobei ich mit der letzten Frage beginne:
Zitat:Wie viele Mängel muss man bei einer Abnahme hinnehmen?
Sie sind berechtigt, die Abnahme zu verweigern, wenn zumindest ein wesentlicher Mangel vorliegt. Wesentlich ist ein Mangel, wenn es dem Auftraggeber nicht zugemutet werden kann, sich mit den Mängelrechten zu begnügen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Werk nicht funktionsgerecht ist, was bei einem unsicheren Treppengeländer wie von Ihnen beschrieben sicherlich der Fall ist.
Sie sind nur dann zur Abnahme verpflichtet, wenn die Werkleistung lediglich unwesentliche Mängel aufweist, § 640 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 12 Abs. 3 VOB/B. Sie brauchen mithin keinen einzigen Mangel hinzunehmen, wenn dieser wesentlich ist und Sie daher zur Abnahmeverweigerung berechtigt. Die Wesentlichkeit kann sich im Übrigen auch aus der Vielzahl an Mängeln ergeben. Dann brauchen die einzelnen Mängel selbst nicht wesentlich zu sein, sofern nur die Gesamtschau ergibt, dass der Bauunternehmer/Bauträger schlichtweg noch nicht fertig ist.
Zitat:Ist es wirklich so, wenn die Treppe aufgewertet wurde und noch nicht verkehrssicher ist, dass der Bauleiter die Bauabnahme einfordern kann?
Eine unsichere Treppe ist auch aus meiner Sicht ein wesentlicher Mangel, der bereits allein grundsätzlich zur Abnahme berechtigt. Ihrem Sachverständigen ist somit zuzustimmen. Denn in diesem Zustand ist das Bauobjekt noch nicht bezugsfertig und ein Verweis auf die Mängelrechte gem. § 634 BGB bzw. § 13 VOB/B nicht zumutbar.
Es stellt sich allerdings die Frage, welches Vertragsverhältnis und welche vertraglichen Regelungen zugrunde liegen. Sofern die Treppe in Eigenleistung durchgeführt wurde, ist der Bauträger oder Bauunternehmer möglicherweise von der Haftung befreit worden, so dass Sie ihm gegenüber die Abnahme nicht wegen dieses Mangels verweigern könnten. Sie müssten sich dann an den Treppenbauer halten. Haben Sie indessen lediglich von einem Wahlrecht Gebrauch gemacht, das in der Baubeschreibung vorgesehen ist, so bleibt der Bauträger/Bauunternehmer in der Haftung. Es kommt bereits an dieser Stelle also entscheidend auf die zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse an. Es kommt darauf an, was sich juristisch hinter der von Ihnen so bezeichneten Aufwertung verbirgt. Dies kann nur anhand der Verträge ermittelt werden.
Zitat:Wie verhält sich die rechtliche Lage bei Aufwertung von z.B. der Treppe/Türe. Ist dies dann keine Leistung des Bauunternehmers mehr?
Auch hier kommt es entscheidend auf die Verträge an. Haben Sie lediglich ein Wahlrecht ausgeübt, das Ihnen im Vertrag einschließlich der Baubeschreibung eingeräumt worden war, dann bleibt es bei der Haftung des Bauunternehmers. Haben Sie hingegen die Tür selbst vergeben und insoweit direkt mit dem Türenbauer ein Vertragsverhältnis, ist der Bauträger/Bauunternehmer insoweit möglicherweise frei geworden.
Gerne schaue ich mir die entsprechenden Regelungen in Ihrem Vertrag einmal an und beantworte die Frage abschließend. Auch können Sie mich gerne mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen gegenüber dem Bauträger/Bauunternehmer beauftragen. Ich hoffe in jedem Falle, dass Ihnen meine Ausführungen nützen und verbleibe
mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt