Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ein gesetzlicher Anspruch auf Stellung einer Sicherheit besteht nicht. Nur wenn die Stellung einer Sicherheit ausdrücklich vereinbart wurde, haben Sie hierauf einen Anspruch. Denn auch erst dann kommt § 17 Abs. 2 VOB/B zur Anwendung. Dieser ist einschlägig, wenn die Stellung einer Sicherheit vereinbart wurde, aber keine Regelung getroffen wurde, in welcher Art die Sicherheit zu leisten ist.
2. Daher bezieht sich § 17 Abs. 2 VOB/B nicht auf die grundsätzliche Leistung einer Sicherheit ohnen vertragliche Regelung, sondern auf die Art und Weise wie Sicherheit zu leisten ist, wenn hierüber nichts vereinbart wurde.
3. Da Sie in dem Werkvertrag keine Regelung zur Leistung einer Sicherheit getroffen haben, können Sie leider kein wirksames Zurückbehaltungsrecht nach VOB7B oder nach § 273 BGB geltend machen.
4. Zahlen Sie daher den restlichen Werklohn und fordern nach Zahlung den Werkunternehmer binnen einer Frist von 14 Tagen zur Mängelbeseitigung auf.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen