Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst stellt der Vertrag zwischen Ihnen und dem Fachbetrieb einen Werkvertrag i.S.d. § 631 Abs. 1 BGB dar. Ob Ihnen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Unternehmer zustehen, bestimmt sich danach, ob ein Sachmangel zum Zeitpunkt der Abnahme vorlag. Ein Sachmangel liegt gem. § 633 Abs. 2 BGB dann vor, wenn die Ist- von der Sollbeschaffenheit abweicht. In Ihrem Fall dürfte der Mangel unstreitig sein. Nach der Abnahme zeigte sich in Ihrem Fall ein Mangel (einwandfreier Abbrand nicht möglich), den der Unternehmer auch ernst nahm (Nachbesserung wurde vergeblich durchgeführt).
Ihnen stehen also alle Gewährleistungsrechte des Werkvertragsrechts zu. Sie können daher Nacherfüllung verlangen, §§ 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB. Dies dürfte in ihrem Fall zunächst aussichtslos erscheinen, da der Unternehmer auf ihre Schreiben nicht mehr reagiert.
Sie können auch von ihrem Selbstvornahmerecht nach §§ 634 Nr. 2, 637 BGB Gebrauch machen. Danach besteht die Möglichkeit, dass Sie die Nachbesserung selber vornehmen (durch einen anderen Fachbetrieb) und die Kosten hierfür müsste der Unternehmer tragen. Nachteil wäre insoweit, dass Sie selbstverständlich in Vorkasse treten müssten. Zudem müsste der Unternehmer ordnungsgemäß unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert worden sein. Ob dies der Fall ist, kann ich ohne weitere Unterlagen nicht beurteilen.
Erfolgreicher dürfte die Geltendmachung des Minderungsrechts aus §§ 634 Nr. 3, 638 BGB sein. Danach können Sie die Vergütung mindern, auch wenn der Mangel unerheblich ist. Auch das Minderungsrecht erfordert eine Fristsetzung zur Behebung des Mangels. Sollte dies bereits geschehen sein, könnten Sie den Vergütungsanspruch herabsetzen. Das Gesetz sieht unter § 638 Abs. 3 BGB folgende Berechnungsmethode vor: Verkehrswert der mangelhaften Sache : Verkehrswert der mangelfreien Sache. Die Minderung kann allerdings, soweit erforderlich, durch eine Schätzung ermittelt werden. Bis auf die Schlussrechnung i.H.v. 6.760,25 EUR wurde der Vergütungsanspruch bisher voll bedient. Nach meiner bisherigen Erfahrung könnte der Anspruch erstmal um 10-15 % der Gesamtvergütung gemindert werden. Nachteil des Minderungsanspruchs ist natürlich der verbleibende Mangel.
Daher rate ich Ihnen in erster Linie von ihrem Zurückbehaltungsrecht aus § 641 Abs. 3 BGB Gebrauch zu machen. Danach können Sie die Vergütung herabsetzen, bis der Unternehmer den Mangel beseitigt hat. Wichtig ist, dass Sie nicht den gesamten Rechnungsbetrag zahlen. Machen Sie von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, kann der doppelte Betrag angesetzt werden, der für die Beseitigung des Mangels erforderlich wäre. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einer eventuell nachträglichen Minderung.
Sie können sich auch an den Hersteller wenden. Allerdings ist nicht klar, ob der Mangel allein auf ein Montagefehler zurückzuführen ist oder nicht. Außerdem würde ich Ihnen empfehlen, erstmal die Ansprüche gegenüber dem Unternehmer geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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