Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Rechnung mit der Unterschrift des Händlers stellt einen Anscheinsbeweis dar, dass die Rechnung bezahlt wurde. Durch die Unterschrift des Händlers ist die Rechnung auch als Quittung verwendbar. Eine Quittung setzt anders als eine Rechnung eine Unterschrift des Empfängers der Zahlung voraus.
2. Der Beweiswert der Zahlung wird durch einen Zusatz Betrag erhalten oder bezahlt nicht höher, da ein solcher Stempel auch nachträglich angebracht werden kann.
3. Da Sie bar bezahlt haben und das Fahrrad übereignet bekommen haben, ist der Anscheinsbeweis für eine Bezahlung der unterschriebenen Rechnung zweifach gegeben.
4. Jedenfalls wird der Nachweis nicht durch einen Zahlungszusatz nicht stärker.
5. Im Ergebnis haben Sie ein Anscheinsbeweis der Rechnungszahlung durch Übereignung des Fahrrades und der Unterschrift auf der Rechnung. Wichtig ist für künftige Gewährleistungsansprüche, dass auf der Rechnung ein Datum enthalten ist, damit die Gewährleistungsfrist ermittelt werden kann. Denn Rechnungsdatum dürfte auch Datum der Übereignung des Fahrrades sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.01.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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