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Diese Antwort ist vom 13.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt:
Einen unterhaltsrechtlichen Zahlungsanspruch der Mutter gegen die Tochter sehe ich wegen des Wohnens, wegen der Mehrkosten der KFZ-Versicherung und wegen der Krankenversicherung nicht.
Umgekehrt hat aber die volljärige Tochter einen Anspruch Unterhaltsanspruch gegen die Mutter. Dieser ist grundsätzlich auf die Zahlung einer Geldrente gerichtet, kann in der von Ihnen beschriebenen Situation aber Ihrerseits auch als Naturalunterhalt erbracht werden. Dieser Anspruch auf Naturalunterhalt umfasst den Wohnwert. Mit der Krankenversicherung ist es so, dass zwar kein Anspruch auf Familienversicherung seitens der Tochter besteht: falls aber insoweit keine Krankenversicherung vorgenommen wird, hat die Tochter hinsichtlich der Krankenversicherung einen separaten Zahlungsanspruch. Barleistungen wegen Wohnung und KV von Tochter an Mutter kommen damit nicht in Betracht.
Anders sieht es mit dem KFZ aus. Ein Unterhaltsrechtlicher Anspruch der Tochter auf KFz-Benutzung ist meines Erachtens nicht gegeben. Insoweit steht es der Mutter hier frei, eine privatrechtliche Verinbarung mit Ihrer Tochter über die KFZ - Benutzung zu treffen.
In Bar muss der Unterhalt nicht geleistet werden. Dies folgt aus § 1612 Abs. II BGB. Das Kindergeld muss nicht an die Tochter ausgezahlt werden, es wird aber zur Hälfte auf die Unterhaltspflicht des Barunterhaltspflichtigen angerechnet, § 1612b Abs. I BGB.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
13.03.2007 | 14:48
Vielen Dank für die Antwort. Habe ich es so richtig verstanden:
- die Mutter sollte keinen Anspruch an die Tochter stellen wegen des Wohnens, weil sie dies als Naturalunterhalt leistet
- die Familienversicherung besteht schon seit Geburt der Tochter
- die Kfz-Nutzung wurde von der Mutter angeboten, damit die Tochter auch einmal eine wichtige Fahrt erledigen kann, welche sie andererseits auch mit Benzingeld zahlen muss
Da die Mutter das Wohngeld noch zusätzlich von der Tochter verlangt (obwohl sie ihren Naturalunterhalt und das Kindergeld erhält, kann die Tochter nicht darauf bestehen, dass sie sowohl den Barunterhalt der Mutter und das Kindergeld erhält, und dann hiervon die Forderungen der Mutter zahlen kann?
Wie verhält es sich, wenn die Tochter aus der Wohnung auszieht?
Sind dann beide Elternteile barunterhaltspflichtig und bekommt die Tochter dann auch das Kindergeld? Wäre in diesem Falle eine neue Unterhaltsberechnung erforderlich?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.03.2007 | 15:06
Sehr geehrter Fragesteller,
die Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Die Mutter hat keinen Anspruch gegen die Tochter wegen des Wohnens. Egal, seit wann die Famileinversicherung besteht, wenn sie nicht bestünde, hätte die Tochter Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Krankenversicherung neben dem Unterhalt.
Ein Anspruch gegen die Mutter auf Barunterhalt besteht nicht mehr, ebenso wenig auf Auszhalung des Kindergeldes.
Wenn die Tochter auszieht, muss sie vermutlich auf Unterhalt klagen. Aus besonderen Gründen könnte die Mutter vom Familiengericht verurteilt werden, Barunterhalt zu leisten. Solche besonderen Gründe haben Sie in Ihren Darlegungen bisher nicht vorgetragen. Besondere Gründe können vorliegen, wenn der Tochter die Entgegennahme von Naturalunterhalt nicht mehr zugemutet werden kann. Beweislast trägt die Tochter.
Was die Unterhaltsberechnung betrifft, so hat das volljährige Kind einen feststehenden Bedarf von 600,00 € monatlich plus Krankenkasse. Hiervon ist der Kindergeldbetrag in Abzug zu bringen. Den Restbetrag hätten beide Elternteile logischerweise zu gleichen Teilen zu tragen. Kann dies ein Elternteil nicht, weil er nur begrenz leistungsfähig ist, dann muss eine Neuberechnung der Unterhaltspflichten stattfinden.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage ist zu Ihrer Zufriedenheit geklärt.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt