Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen
wie folgt.
Wenn Sie sich gegenüber der Sparkasse ordnungsgemäß legitimiert haben, so haben Sie die Stellung des verstorbenen Kontoinhabers übernommen. Damit haben Sie gegenüber der Sparkasse die selben Rechte die zu Lebzeiten der Verstorbene hatte. Sie können daher frei über Guthaben verfügen.
Nach Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen darf die Sparkasse denjenigen der eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung sowie des Eröffnungsprotokolls vorlegt und dort als Erbe bezeichnet wird, als Berechtigten ansehen und ihn verfügen lassen und mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Diese Befreiungswirkung tritt aber nicht ein, wenn sie die Unwirksamkeit oder Unrichtigkeit der vorgelegten Urkunden kennt oder wegen Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.
Daher tendieren die Banken bei den geringsten Zweifeln an Urkunden dazu, keine Verfügung zuzulassen. Sie wollen damit das Haftungsrisiko so weit als möglich ausschließen.
Des Weiteren ergibt sich aus der o.g. Regelung auch kein Anspruch für den Kunden, da sie nur ein Dürfen der Sparkasse normiert.
In rechtlicher Hinsicht ist es so, dass Sie bei zweifelsfreier Legitimation einen Anspruch gegen die Sparkasse haben über das Guthaben zu verfügen.
Da die Bank dem Datenschutz unterliegt ist es unproblematisch ihr eine nicht geschwärzte Fassung vorzulegen. Dies ist im Bankgeschäftsverkehr auch üblich, da jedwede Veränderung einer Urkunde- und sei es nur eine Schwärzung - deren Beweiswert beeinträchtigt.
Falls Sie dies partout nicht wünschen, so können Sie natürlich auch einen Erbschein beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Dieser ist dann eine absolut sichere Grundlage auf der die Sparkasse Sie als Berechtigten ansehen kann.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.
Freundliche Grüße
D. Meivogel
-Rechtsanwalt-