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Diese Antwort ist vom 05.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Eine unzulässige Grenzbebauung dürfte vorliegen. Es dürfte sich bei dem von Ihnen geplanten Konstrukt durchaus um ein Bauwerk handeln, siehe dazu § 1, 65 Nr. 22, 29, 49 BauO (im Umkehrschluss). Eine Errichtung ist ferner genehmigungsfrei, was aber durchaus auch die Einhaltung weiterer baurechtlicher Normen nicht ausschließt. Sie haben die Grenzabstände nach § 6 der BauO einzuhalten. Lediglich geschlossene Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2.0m sind ohne eigene Abstandsfläche zulässig.
Eine andere Frage ist außerdem, ob ggf. von diesem Konstrukt eine Gefahr ausgeht. Man bedenke, was passieren kann, wenn die Bambusstangen umfielen und die dort sitzenden Nachbarn träfen. Auch vor dem Hintergrund wäre die Bebauung aufzuheben.
Abschließend folgender Rat, den ich gerne zusätzlich gebe: Überlegen Sie einmal, ob der Nachbar wirklich mit Fug und Recht (und derartig aggressiv) das Spielen Ihrer Kinder (ohne Netz) unterbinden kann. Ich denke diesbezüglich lohnte sich ein Streit viel mehr! Die Grenzen der sozialüblichen Pflicht, „Kinderlärm“ oder Spielen hinzunehmen, sind nämlich relativ weit gezogen!
Ich hoffe, dass Ihre Fragen hinreichend beantwortet worden sind. Für Rückfragen stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Rückfrage vom Fragesteller
06.09.2006 | 13:28
Sehr geehrter Herr Hellmann,
danke zunächst für die zügige Bearbeitung.
Beim nochmaligen Durchlesen fiel mir auf, daß ich nicht erwähnte, das der Zaun eine Gesamtlänge von ca. 20 m hat und das Ballfangnetz lediglich 2 m dieser Länge nach oben erweitert. (Nur im Bereich des Essplatzes). Die Stangen stehen zudem auf dem Boden, sodaß sie bei einer Gesamtlänge von 3,5 m nur 1,5 m über den oberen Rand des Zaunes ragen. Eine Umsturzgefahr, wenn mehr als die Hälfte der Länge der Stange (Durchmesser 2,5 cm) an einem stabilen Zaunpfosten befestigt ist, ist nicht gegeben.
Bitte verdeutlichen Sie mir auch freundlicherweise, wie Ihre Formulierung
Eine unzulässige Grenzbebauung "dürfte vorliegen". Es "dürfte" sich bei dem von Ihnen geplanten Konstrukt durchaus um ein Bauwerk "handeln", siehe dazu § 1, 65 Nr. 22, 29, 49 BauO (im Umkehrschluss)zu verstehen ist.
Wenn ich richtig verstanden habe, muß es ein "Bauwerk" sein, damit die BauO zutrifft.
Ist eine abnehmbare, und damit bewegliche, Konstruktion ein "Bauwerk" oder nicht?
Wäre es auch möglich, den von Ihnen zitierten § 1, 65 Nr. 22, 29, 49 BauO einmal zitiert zu sehen, damit ich weiß, was darin geregelt ist? Das wäre sehr freundlich!
Zu Ihrem Nachtrag: Die Rechtsprechung ist in der Tat eher kinderfreundlich, aber ich sehe nicht, daß man den Nachbarn grundsätzlich untersagen kann, die Kinder anzusprechen. Weder in unserem Garten noch vor dem Haus. Und lautes GEschimpfe im Nachbargarten über die "Idioten", ohne direkt Ansprache erreicht Ihren Zweck auch. Die Kinder werden zudem, bisher jedenfalls, nur dann beschimpft, wenn kein Erwachsener in der Nähe ist. Zwar gibt es nachbarskinder und Spielkameraden, die die Beschimpfungen schon mitbekommen haben, der Schiedsmann deutete aber bereits an, daß man Kinder nicht in diese Sache hineinziehen sollte. Da hat er nicht unrecht, denke ich, und die Eltern der betreffenden kinder wollen das sicher auch nicht.
Und leider ist "seien sie doch bitte nicht so unfreundliche zu meinem Sohn" wohl nicht justiziabel :(
Mit freundlichem Gruß,
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
06.09.2006 | 13:49
Sehr geehrte Fragestellerin,
danke für Ihre Nachfrage. Vorab merke ich höflichst an, dass ich stets „dürfte“ und eher vorsichtig schreibe, da ich die Lage vor Ort nicht abschließend beurteilen kann. Bitte beachten Sie, dass die hier gegebene summarische Antwort nur eine erste Beratung ist und nicht abschließend die örtlichen Verhältnisse einbeziehen kann.
Dass die Stangen ein Bauwerk sind, leuchtet sicherlich nicht auf Anhieb ein. Vor dem Hintergrund allerdings, dass baurechtlich in den meisten Bauordnungen als Bauwerke auch gefahrenträchtige Konstrukte gelten, erschließt sich dies. Anhand der zitierten Normen wird dies für Ihr anwendbares Recht auch deutlich! Auch ein abnehmbares Konstrukt ist demnach ein Bauwerk.
Zur Vereinfachung und um ausufernde Textpassagen hier zu vermeiden verweise ich bzgl. des Gesetzestextes auf: http://www.verwaltung.uni-dortmund.de/arbeitsschutz/internet/Gesetze/BauO-NRW.html.
Wenn die 2 Meter nicht überschritten wurden und keine Gefährdung gegeben ist, wie Sie es unterstellen, wird es baurechtlich keine Probleme geben. Ich schreibe sage „dürfte“
Zum Nachtrag: Sie werden schon das Beste für Ihre Kinder tun, aber überlegen Sie, ob das Nachgeben vor ggf. querulatorischen Eingaben für die Kinder pädagogisch wertvoll ist. Der Schiedsmann scheint selbst wenig neutral zu sein.