Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Zu prüfen wären die AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie sämtliche zwischenzeitliche Änderungen. Die AGB unter dem von Ihnen mitgeteilten Link befinden sich auf dem Stand von Dezember 2009, so dass an dieser Stelle keine abschließende Beurteilung stattfinden kann. Eine Klausel in AGB ist überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB
, wenn sie derart ungewöhnlich ist, dass Sie als Vertragspartner der Bahn nicht mit ihr zu rechnen brauchten; Rechtsfolge ist dann, dass die Klausel nicht Vertragsbestandteil ist.
Hierzu bedarf es des gleichzeitigen Vorliegens zweier Voraussetzungen:
1) Ob eine ungewöhnliche Klausel vorliegt, ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen, wobei sich die Ungewöhnlichkeit beispielsweise aus dem Leitbild des Vertrages oder einer erheblichen Abweichung von üblichen Vertragsbedingungen ergeben muss.
2) Das sog. Überraschungsmoment muss darin liegen, dass zwischen den Erwartungen der Vertragspartner eine Diskrepanz bestehen muss und der Klausel ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnt (vgl. etwa BGH NJW-RR 2004, 780
). Ob die Klausel überraschend ist, beurteilt sich in der Regel nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden. Hier wird also die Frage zu stellen sein, ob Sie bei Studium der AGB vor Vertragsschluss von den Möglichkeiten der Vertragsbeendigung bei den unterschiedlichen Varianten der BahnCard explizit Kenntnis nehmen konnten. Ein objektiver Grund für die Ungleichbehandlung der Kündigung der jeweiligen Zahlweisen erscheint aus Verbrauchersicht zunächst nicht gegeben, wobei hier die Argumentation der Bahn abzuwarten wäre.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber der Bahn zu beauftragen und hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich hatte mir diese zugegeben etwas anders vorgestellt. Sie beschreiben im wesentlichen, was im allgemeinen unter einer überraschenden Klausel zu verstehen ist.
Die Frage war aber: Liegt eine solche in dem beschriebenen Fall vermutlich vor oder nicht? Wir können davon ausgehen, dass die AGB sich seit Vertragsabschluss an dieser Stelle nicht geändert haben. Ich habe die AGB am Bahnschalter schon auf Grund ihrer schieren Länge nicht gelesen. Natürlich hätte ich sie lesen können, was allerdings angesichts der Schlange am Schalter nicht auf Gegenliebe gestoßen wäre. Klar ist in jedem Falle: Hätte ich diese Klausel gekannt, hätte ich die BahnCard 100 im Abonnementverfahren gewählt, um sie jetzt kündigen zu können. So gesehen fühle ich mich durchaus überrumpelt.
Jetzt geht es darum, wie die von Ihnen aufgeworfenen Fragen aus Gutachtensicht zu beantworten sind:
1) Ist es eine erhebliche Abweichung von üblichen Vertragsbedingungen?
2) Wäre von mir als Durchschnittskunde zu erwarten gewesen, dass ich mit einer solchen Vertragsklausel rechnen kann?
Es wäre super, wenn Sie aus Ihrer Erfahrung heraus eine Einschätzung abgeben könnten, ob ich diesen Fall rechtlich weiterverfolgen sollte oder er wenig Aussicht auf Erfolg bietet.
Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank
Matthias Reiss
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Ohne Kenntnis der AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist leider keine seriöse abschließende Antwort möglich. Ob Sie die AGB damals tatsächlich studiert haben, ist nicht notwendig, entscheidend ist gemäß § 305 Abs. 2 BGB
die Möglichkeit der Kenntnisnahme in zumutbarer Weise, wobei eine Warteschlange dem nicht entgegensteht.
Der BGH hat etwa am 15.04.2010 (Az. Xa ZR 89/09
) entschieden, dass eine Klausel in AGB, nach der sich die Laufzeit eines anlässlich eines Sportereignisses (hier: Fußball-Europameisterschaft) angebotenen Vertrags über eine Rabattberechtigung (hier: "Fan BahnCard 25"-Abonnement) über die ursprüngliche Laufzeit von drei Monaten hinaus um (jeweils) ein Jahr verlängert, wenn der Vertrag nicht innerhalb bestimmter Frist vor Laufzeitende gekündigt wird, weder nach § 309 Nr. 9 noch nach § 308 Nr. 5 BGB
unwirksam ist und den Verbraucher auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist leider zu befürchten, dass die von Ihnen beanstandete Klausel ähnlich gesehen werden wird, wobei aus meiner Sicht gute Argumente für eine willkürliche Ungleichbehandlung ähnlicher Sachverhalte gegeben sind. Da Sie sich vor Vertragsschluss aber offenbar gar nicht mit den AGB beschäftigt haben, fällt es schwer, von einer Überrumpelung auszugehen, weil das Durchlesen der Vertragsbedingungen verlangt werden kann.
Vorbehaltlich einer Prüfung der AGB bei Vertragsschluss erscheint eine Weiterverfolgung nach derzeitiger Einschätzung wenig Erfolg versprechend.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt