Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"kann ich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen?"
Einen Widerspruch können Sie immer ohne Weiteres einen Monat nach Zugang des Ablehnungsbescheids bei der in der Rechtsmittelbelehrung benannten Stelle einlegen.
Frage 2:
"Was muss ich schreiben und wie sehen meine Erfolgschancen auf Bafög aus?"
Da ein Teil der Begründung auf den Verdienst Ihres Vaters abstellt, sollten Sie in jedem Fall darlegen, dass ein Unterhaltsanspruch gegen Ihre Eltern nicht besteht, da Sie bereits eine Ausbildung abgeschlossen haben und das Studium erkennbar nicht mit dieser Ausbildung in Zusammenhang steht und auch mit den Eltern die Aufnahme eines solchen Studiums nicht vorab einvernehmlich geregelt worden ist.
Teilen Sie weiter mit, dass Ihr Vater auch nicht freiwillig leisten wird und aus diesem Grunde Ihr Studium gefährdet wäre, sodass man bitte anhand Ihrer Angaben prüfen möge, ob Ihnen "elternunabhängiges BAföG" zusteht.
Das sollte hier bereits ausreichen.
Da ich nach Ihrer Schilderung davon ausgehe, dass Ihnen ein Anspruch auf elternunabhängige Förderung nach § 11 III Nr. 1 BAföG zusteht, sollten Ihre Erfolgschancen hier gut stehen.
Sollte man Ihren Widerspruch wider Erwartens ablehnen, können sie sich gerne wieder an mich wenden. Ich helfe Ihnen dann gerne weiter.
Einen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben Sie nach
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit gern zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-