Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Vermögen der Eltern wird nicht bei der BAföG-Berechnung angerechnet, nur das Einkommen/Vermögen des zu Fördernden und Antragstellers und allein das Einkommen der Eltern.
Danach fällt die Abfindung nicht in eine Anrechnung, gleichwohl das etwaige Einkommen, das Sie als Eltern aus ihrem Vermögen erzielen.
Sie finden dieses in den §§ 26 ff. BAföG, die das Vermögen der Eltern ausklammern.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Nachfrage vom Fragesteller
30.11.2011 | 21:50
Vielen Dank für die klare Auskunft!
Kurze Nachfrage, nur rein sicherheitshalber: Die Abfindung ist Vermögen, NICHT Einkommen. Es ist daher für Bafög nicht einschlägig.
Habe ich Sie da richtig verstanden?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.12.2011 | 09:55
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ja, da haben Sie mich richtig verstanden, denn meiner ersten Recherche und Einschätzung nach gilt:
Wenn AlG I/II oder sonstige staatliche Leistungen wie BAföG bezogen werden, kann eine Abfindung nur dann als Einkommen gelten und sich anspruchsmindernd (für Ihren Sohn) auswirken, wenn sie während des Bezuges der Sozialleistung ausgezahlt wird, also vor Antragstellung, was hier nicht der Fall ist.
Allerdings habe ich im Rahmen der weiteren Recherche Zweifel bekommen, ob das derart bei Ihnen gilt, das muss ich zugeben.
Zur Berechnung der Ausbildungsförderung bei Bewilligungsbeginn im Jahr 2011 sind die Einkommensverhältnisse der Eltern des Kalenderjahres 2009 maßgebend. Benötigt wird also der Lohn- und Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2009.
Aber wenn später eine Abfindung gezahlt wird, dann ist sie nämlich zu versteuerndes Einkommen der Eltern.
Leider kann ich Ihnen da dann doch keine bessere Mitteilung machen, empfehle Ihnen aber im jeden Fall eine weitere, ggf. auch steuerrechtliche Beratung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.