Sehr geehrter Ratsuchender,
nach § 29 BaföG beträgt der Freibetrag 5.200,00 EUR und hätte von Ihnen angegeben werden müssen, was Sie schon selbst erkannt haben.
Die Nichtangabe stellt nach § 58 BafäG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden kann.
Es bleibt hier gar nichts anderes übdrig, als dem Amt "reinen Wein einzuschenken" und zwar unabhängig vom Erreichen der Freigrenze. Nun obliegt es dem Amt im Wege der Ermessensausübung, in wieweit es tätig wird.
Hier wird es aber auf den genauen Wortlaut des Bescheides ankommen und auch eine individuelle Beratung notwendig sein, die in diesem Forum nicht geleistet werden kann (siehe Button "Hilfe").
Ich rate daher dringend, beim Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen und einen Kollegen vor Ort wegen der notwendigen Einzelberatung aufzusuchen. Der Kollege wird dann mit der Staatskasse abrechen, wobei Sie auch beim asta noch nachfragen sollten. Hier in Oldenburg übernimmt der asta dann auch die sogenannte Schutzgebühr.
Ich wünsche Ihnen viel Glück.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle