Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ob eine Rückzahlung zum Teil oder zur Gänze aufgrund der unterlassenen Anzeige des Nebenjobs notwendig wird, hängt von Ihren Einkommensverhältnissen im übrigen ab. Übersteigt Ihr sonstiges Einkommen die nach § 25 BaföG definierten Einkommensgrenzen. So bleiben nach § 25 I BaföG 960,-- bei alleinstehenden und 1.440,-- EUR bei verheirateten Elternteilen anrechnungsfrei. Sollten diese Freibeträge durch den Nebenjob nicht überschritten worden sein, ist eine Rückforderung des BaföGs nicht möglich.
Ein entsprechender Überschuß über den gesetzlich definierten Bedarf des BaföG-Empfängers würde zu einer entsprechenden Kürzung der BaföG-Zahlungen führen. Sollte der Freibetrag überschritten und eine Rückzahlung fällig werden, so kann die Rückforderung sich auf max 250,-- EUR mtl. seit Beginn des Nebenjobs erstrecken, zur Gänze kann das BaföG nicht gestrichen werden.
Es kann ein reduzierter Anspruch auf BaföG weiter bestehen, ggf. aber durch Aufrechnung gegen die bisher überzahlten Ansprüche erlöschen.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Rückfragefunktion und meiner Kanzlei jederzeit gerne – auch zu Ihrer Vertretung gegenüber der Behörde - zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Quenzel
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 19.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Benjamin Quenzel
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Was würden Sie uns raten? Sollen wir nun mit dem Bafög Amt Kontakt aufnehmen und das Missverständnis klären? Ich denke, dass sich ihr Bafög Anspruch um ca. 100 Euro monatlich maximal mindern würde. Zur Zeit erhält sie 300 Euro monatlich. Außerdem haben wir noch keinen Aktualisierungsantrag gestellt, obwohl ich seit 10/2005 arbeitssuchend bin.
MfG
Um ggf. strafrechtliche Folgen zu vermeiden, halte ich es für sinnvoll, die Angaben gegenüber dem BaföG-Amt zu berichtigen.