Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Zunächst ist zu sagen, dass es in der Tat das Beste wäre, wenn Ihre Freundin ausziehen würde, wenn die Voraussetzungen geschaffen sind.
Nach Ihren Angaben hat die Freundin bisher keine Berufsausbildung. Sie hätte daher einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen die Eltern. Dieser ist sehr wahrscheinlich nicht wegen der Beendigung der ersten Ausbildung verloren gegangen. Es kommt hier auf die genauen Umstände der Beendigung der ersten Ausbildung an. Dieser Anspruch gegen die Eltern beträgt nach den meisten unterhaltsrechtlichen Leitlinien 650 € pro Monat, wenn ein volljähriges Kind einen eigenen Haushalt führt. Ebenfalls besteht bei einem eigenen Haushalt der Anspruch auf Weitlerleitung des Kindergeldes. Sollten die Eltern der Unterhaltspflicht nicht nachkommen, besteht sogar ein Anspruch auf Abzweigung bei der Kindergeldkasse, d.h. Ihre Freundin könnte sich direkt das Kindergeld auszahlen lassen.
Auf jeden Fall sollte Schüler-BAföG beantragt werden. Ob die Ausbildung förderungsfähig ist, kann ich ohne weitere Angaben nicht klären, allerdings ist eine Vorabentscheidung der BAföG Behörde möglich. Ob BAföG gewährt werden kann, hängt auch vom Einkommen der Eltern ab.
Leistungen nach dem SGB II sind nachrangig, solange gesetzlich vorrangige Unterhaltsansprüche bestehen. Leistungen werden dort nicht beansprucht werden können, solange ein Anspruch auf Unterhalt und evtl. BAföG besteht, weil diese Ansprüche vorrangig sind.
Wichtig ist, dass die Ausbildung ernsthaft betrieben wird. Ihre Freundin sollte einen BAföG Antrag stellen und ein offenes Gespräch mit den Eltern führen, Sollten diese bei der Ablehnung bleiben, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.