Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ich möchte Ihre Fragen gerne wie folgt beantworten:
Sie schreiben, bei der Durchsuchung im Nov. 07 sei nichts gefunden worden. Ein durchgeführter Drogentest sei negativ ausgefallen. Sie haben aber zugegeben, die kleinste Menge Pilze gekauft zu haben, diese haben Sie aber nicht konsumiert.
Dieser Sachverhalt ist für eine eingehende juristische Bewertung recht knapp, grundsätzlich gilt aber Folgendes: Auch psychoaktive Pilze können unter den gesetzlichen Begriff des Betäubungsmittels fallen und daher eine strafrechtliche Relevanz haben (zum Beispiel Psilocybin, Meskalin). Sie haben zugegeben, „Pilze“ gekauft zu haben. Ob damit der Nachweis geführt werden kann, dass die von Ihnen gekauften Pilze dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, erscheint mir zweifelhaft. Gewöhnlich wird ein solcher Nachweis durch eine Laboranalyse geführt, wenn aber nichts gefunden wurde, ist das natürlich nicht möglich. Daraus folgt: Man kann schon in Frage stellen, ob Sie überhaupt im Besitz psychoaktiver Substanzen waren. Möglicherweise unterlagen die von Ihnen gekauften Pilze nicht dem BtMG? Vielleicht enthielten Ihre Pilze auch keine Wirkstoffe? Hier bestehen auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts schon Zweifel, ob überhaupt der Nachweis einer Straftat geführt werden kann. Das wird aber auch entscheidend auf Ihre Aussage ankommen, möglicherweise auch auf die Aussage des Verkäufers.
Ferner erscheint der einmalige Ankauf solcher Pilze in der von Ihnen geschilderten Menge, der darüber hinaus auch lange zurückliegt, eher als Bagatelle. Hinzu kommt, dass Sie Ersttäter sind. Alles in allem scheint der Fall geeignet für eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO. In Betracht kommt ggf. auch eine Einstellung nach § 31a BtMG (geringe Schuld, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, BtM zum Eigengebrauch). Mit einer Einstellung nach den genannten Normen wäre das Verfahren erledigt.
Zu Ihren konkreten Fragen: Ich sehe keine rechtliche Handhabe, Ihnen den Führerschein zu entziehen. Das liegt in diesem Fall schon fern, weil Sie nicht unter dem Einfluss von Drogen, Pilzen oder Ähnlichem gefahren sind.
Dass Sie zum damaligen Zeitpunkt in psychiatrischer Behandlung waren, dürfte für das Verfahren keine große Relevanz entfalten. Wenn überhaupt, so wäre die Tatsache – aus Sicht des Strafverteidigers – eher positiv zu werten.
Zusammengefasst: Bitte haben Sie Verständnis, dass die Einschätzungen hier eher allgemein gehalten sind – ohne Kenntnis der Akte kann ein Strafverteidiger nur schwer Aussagen treffen. Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sollten Sie sich keine großen Sorgen machen. Möglicherweise wird das Verfahren gegen Sie eingestellt – entweder weil der Nachweis einer Straftat nicht geführt werden kann oder ggf. wegen Geringfügigkeit.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei einer ersten Orientierung behilflich sein. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Albrecht Popken LL. M.
Rechtsanwalt