Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer rechtlichen Erstberatung gern beantworte.
In der Anhörung zum (angedrohten) Bewährungswiderruf vor dem Richter hat dieser wohl von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von dem Widerruf der Bewährung noch einmal abzusehen und stattdessen weitere Auflagen - drei zusätzliche Screenings - zu erteilen.
Würden Sie diese weiteren Auflagen nicht einhalten, wird es allerdings zu weiteren Sanktionen, u. U. auch zum Widerruf der Bewährung kommen.
Grundsätzlich wird die Erteilung der weiteren Auflagen neben der Protokollierung im Anhörungstermin auch noch einmal schriftlich bekannt gegeben. Zwischen dem Anhörungstermin und der schriftlichen Mitteilung können Tage, manchmal ein paar Wochen vergehen.
Da in der Anhörung bereits feste Termine für die Screenings vereinbart wurden, wäre es insofern sicherlich angezeigt gewesen, vor dem 15.01. bei Gericht noch einmal nachzufragen.
Nachdem Sie nun den ersten Screeningtermin nicht wahrgenommen haben, wird das Gericht u. U. von einem erneuten Verstoß gegen die Bewährungsauflagen ausgehen. Die Termine waren Ihnen aus der Anhörung bekannt und es wäre grundsätzlich zu erwarten gewesen, dass Sie den Termin wahrnehmen oder wenigstens bei Gericht nachfragen, ob Sie den Termin auch ohne die schriftliche Aufforderung wahrnehmen sollen/können. Wenn Sie einen Bewährungshelfer haben, hätten Sie sich auch mit diesem besprechen können und sollen.
Sie sollten daher auf jeden Fall morgen beim Amtsgericht nachfragen und von sich aus mitteilen, dass Sie den Screeningtermin wegen der fehlenden schriftlichen Aufforderung noch nicht wahrgenommen haben. Damit zeigen Sie, dass Sie sich um die Einhaltung der Auflagen bemühen. Gleichzeitig können Sie so auf die noch fehlende schrifliche Mitteilung aufmerksam machen. Vielleicht ist es in diesem Zusammenhang auch möglich, noch einen Nachholtermin für Januar zu vereinbaren.
Man wird Ihnen womöglich vorwerfen können, dass Sie sich nicht rechtzeitig beim Gericht wegen der schriftlichen Bestätigung und Aufforderung zum Screening erkundigt haben, obwohl Sie wussten, dass der Termin am 15.01. stattfinden sollte. Ob es ausreicht, dass Sie sich auf die fehlende schriftliche Aufforderung berufen, lässt sich hier gerade wegen der vorherigen Vorfälle nicht abschließend beurteilen. Bevor es allerdings zu weiteren Sanktionen oder gar einem Bewährungswiderruf kommt, sollte es noch eine weitere Anhörung geben, in der Sie auf diesen Umstand besonders hinweisen sollten.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin