Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Unfallkassen und Berufsgenossenschaften zahlen die Unfallrente grundsätzlich für die Zeit, in der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, unter Umständen also lebenslang, unabhängig von jeder Berufstätigkeit und vom Alter des Versicherten.
Sollten sich allerdings Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ergeben, die zur Rentenzahlung geführt haben (z.B. eine höhere Erwerbsminderung infolge Verschlimmerung der Verletzungsfolgen bzw. eine niedrigere infolge einer Besserung) ergeben, hat dieses grundsätzlich eine Neuberechnung zur Folge.
Unfallrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 3 Nr. 1a
Einkommensteuergesetz (EstG) steuerfrei. Die Unfallrente unterliegt grundsätzlich auch nicht dem Progressionsvorbehalt, d.h. sie erhöht also nicht den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Meine Kanzlei ist auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Claas
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 19.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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