Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich zunächst für Ihre Anfrage.
Soweit Ihnen bereits ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt, müssen Sie gegen diesen fristgemäß Widerspruch einlegen, ansonsten wird diese rechtskräftig. Hierauf weise ich vorsorglich hin, da aus Ihrer Anfrage nicht ganz klar hervorgeht, ob Sie bereits Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid eingelegt haben.
In der Sache selbst kann Berufsgenossenschaft Bau von Ihnen Beiträge nur verlangen, soweit an Ihrem Bau Helfer, wozu auch Verwandte zählen, tätig sind. Hierfür haben Sie einen festen Satz pro Stunde an Beitrag an die Berufsgenossenschaft zu entrichten. Wenn Sie den Bau in Eigenregie ohne Helfer durchführen, fällt kein Beitrag an.
Nach § 192 Abs. 5 SGB VII
sind Bauherren verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Dazu gehören
1.
die Auskunft darüber, ob und welche nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten ausgeführt werden,
2.
die Auskunft darüber, welche Unternehmer mit der Ausführung der gewerbsmäßigen Bauarbeiten beauftragt sind.
Auch wenn Sie dieser Auskunftspflicht nachgekommen sind, müssen Sie den Eingang bei der Berufsgenossenschaft nachweisen. Soweit Sie nunmehr allerdings im Widerspruchsverfahren darlegen können, dass Sie nur in Eigenregie ohne Helfer arbeiten, wird die Berufsgenossenschaft den Bescheid aufheben.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort,
Ich habe gegen die Nachzahlung Widerspruch eingelegt, das Busgeld wurde noch nicht verhängt, habe hier nur eine Anhörung abgegeben.
Wie lange darf die Genossenschaft diese Nachweise fordern, d.h. Wann ist der Bau für diese abgeschlossen ? Zählen Tätigkeiten an der Außenanlage (Garten, Zaun usw.) zur Meldepflicht dazu oder nur Haus und Carport?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zu der Anmeldung eines Eigenbauvorhabens gemäß § 192 SGB VII
gehören nach der Mitteilung über die Ausführung von Bauarbeiten, die an die Bau BG übermittelt werden muss, auch Plasterarbeiten sowie die Erdarbeiten für den Kulturaufbau, worunter die Arbeiten verstanden werden, um den Garten einzurichten. Die Angabe bzgl. der Errichtung eines Zauns wird explizit nicht aufgeführt und damit auch nicht verlangt.
Grundsätzlich sind alle Personen, die der Bauherr als Hilfskräfte in arbeitnehmerähnlicher Form zu den Eigenbauarbeiten heranzieht, gleichgültig, ob sie kurz- oder langfristig, gegen Entgelt oder unentgeltlich beschäftigt werden, kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfall versichert.
Zu diesen Hilfskräften gehören auch mithelfende Familienangehörige, Verwandte, Bekannte, Nachbarn und Kollegen. (§ 2 Abs. 2 SGB VII
).
Bei Helfern, die im Rahmen einer im privaten Bereich üblichen Gefälligkeitsleistung tätig werden, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen,da solche Leistungen nicht als arbeitnehmerähnlich gelten.
Um festzustellen, ob die Tätigkeit eher der Privatsphäre zuzurechnen ist, überprüft die Bau BG die Beziehung zwischen dem Bauherrn und dem Helfer sowie das Ausmaß der Tätigkeit, was im Regelfall dadurch erfolgt, dass ein Prüfer vor Ort erscheint.
Nur ein Beispiel: Hilft der Schwiegervater beim Abladen von Baumaterial wird dies als übliche Gefälligkeit im familiären Bereich angesehen. Jedoch stellt die mehrtätige Hilfe beim Bau, ob nun Garage oder Haus, in der Regel eine versicherte Tätigkeit dar.
Die Ansprüche der Berufsgenossenschaft auf Beiträge verjähren vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese fällig geworden sind. Demnach kann die BA BG grundsätzlich innerhalb dieses Zeitraums von Ihnen die entsprechenden Nachweise bezüglich der Tätigkeiten von Helfern am Bau verlangen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt