Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Eine Mitgliedschaft bei der BG Bau ist für alle gewerblichen Bauunternehmer verpflichtend. Dies sind alle die Unternehmen, die Bauwerke oder Teile von ihnen herstellen, umbauen, instand halten, reinigen, sanieren oder abbrechen. Die sachliche Zuständigkeit der BG Bau ergibt sich aus § 3 der Satzung der BG Bau.
Da Sie vortragen Ihr Haus in Eigenregie teilweise errichtet zu haben und sonst auf Dritte zurückgegriffen haben,liegt der Gedanke nahe, dass eine Mitgliedschaft bei der BG Bau nicht notwendig ist. Allerdings haben Sie auch vorgetragen, Ihre Bauleistungen über die GbR abgerechnet zu haben. Diese wurde somit zum Bauunternehmen.
Da Sie schon Mitglied einer Berufsgenossenschaft sind, läge auch hier der Gedanke nahe, von einer Doppelbeanspruchung auszugehen. Allerdings ist für eine Mitgliedschaft für den jeden Teil der Berufstätigkeit möglich, wenn diese zu trennen sind. Für den bauunternehmerischen Teil der GbR wäre eine Mitgliedschaft bei der BG Bau angezeigt. Selbst bei nicht unternehmerischen Bauarbeiten, die in Eigenregie durchgeführt werden, ist die BG Bau aus § 53 der Satzung zuständig. Die Beiträge zur BG Bau berechnen sich gem. § 57 der Satzung nach den bezahlten Arbeitsentgelten. Der Mindestbeitrag liegt bei 100,00 EUR.
Ein Bautagebuch ist grundsätzlich vom Bauleiter zu führen und dient diesem als nachweis seiner Tätigkeit mit Bezug auf die Bauüberwachung. In einem Bautagebuch sind alle wesentlichen Einzelheiten zuverlässig und beweiskräftig festzuhalten und zu dokumentieren. Gem. § 58 der Satzung der BG Bau haben auch auch nicht gewerbliche Bauherren einen Nachweis zu führen, aus dem sich die geleistete Arbeit ableiten lässt. So wird dann der Beitrag festgesetzt. Daher müssen Sie einen nachweis führen. Dies wird in der Regel mittels Bautagebuch geführt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 09.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Alex Park
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