Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit sich gegen eine negative eBay-Bewertung die offensichtlich unwahr ist, gerichtlich zur Wehr setzen. Ein solcher Unerlassungsanspruch bzw. Anspruch auf Löschung, kann sich aus §§ 823
i.V.m. § 1004 BGB
(Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts/ Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes) ergeben.
Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei der Äußerung um ein unwahre Tatsachenbehauptung handeln muss. Eine Bewertung ist zum Einen eine Meinungsäußerung, die der Meinungsfreiheit unterfällt und in der Regel nicht nachprüfbar ist. Zum anderen beinhaltet sie eine Tatsachenbehauptung, die nachvollziehbar und daher auch nachprüfbar ist.
Eine Meinung ist daher immer subjektiv zu bewerten (Verkäufer ist unsympathisch), Tatsachen sind hingegen immer objektiv zu bewerten und daher nachprüfbar (Ware ist defekt).
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt und die daraufhin erfolgte Bewertung „Betrug! Unseriös! Ware falsch – Rückgaberecht & Kostenerstattung verweigert!“ erscheinen genau diesen Tatbestand zu erfüllen. Obschon die Formulierung „Unseriös“ als Meinungsäußerung zu qualifizieren ist, erfüllt der Rest der Bewertung den Anspruch an eine unwahre Tatsachenbehauptung. Eine Gesamtschau der Umstände lässt hiernach insgesamt auf eine unwahre Tatsachenbehauptung schließen.
Der von Ihnen vorgetragene Sachverhalt ist auch einer Überprüfung auf seine Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich. Vorliegend unterstelle ich, dass die streitige Ware und die geschäftliche Korrespondenz noch vorhanden ist.
Die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes sollte auch widerrechtlich erfolgt sein. Die vorliegende Bewertung ist grundsätzlich geeignet, negativen Einfluss auf Ihre weiteren Geschäfte über eBay zu nehmen. Insbesondere stellt eine solche Bewertung Ihre Vertragstreue in Frage, die sowohl für Ihre weitere Tätigkeit als Verkäuferin als auch als Käuferin von Bedeutung ist.
Dennoch ist hierbei immer zu berücksichtigen, dass es sich um eine Entscheidung des Einzelfalls handelt, die jederzeit einer anderen Bewertung durch die Gerichtsbarkeit zugänglich ist.
Des Weiteren könnte auch der Tatbestand der Verleumdung verwirklicht sein, § 187 StGB
. In diesem Zusammenhang ist darüber nachzudenken, Strafanzeige zu erstatten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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