Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Die von Ihnen zitierte Vorschrift des § 11 Abs.3 Nr.4 BAföG bestimmt, dass Einkommen der Eltern außer Betracht bleibt, wenn der Antragsteller nach Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung weitere drei Jahre erwerbstätig war und er in der Lage war, sich selbst durch die Tätigkeit zu unterhalten. Nach Ihrer Darstellung erfüllt Ihr Sohn nicht einmal die 3-Jahresfrist. Er war insgesamt nur 28 Monate in der Lage, sich nach seinem Studium durch eine Tätigkeit selbst zu unterhalten. Die Studienzeiten werden nach dem Wortlaut des § 11 Abs.3 BAföG nicht mitgezählt. Demzufolge kommt es auf die Frage des vorgeschriebenen Zeitraums gar nicht an. Auch den 3-Jahres-Zeitraum hat Ihr Sohn nach Ihrer Darstellung indes leider nicht erfüllt.
Gleichwohl kann Ihr Sohn natürlich einen Antrag stellen. Im - wahrscheinlichen - Falle einer Ablehnung kann dann im einzelnen eine Überprüfung durchgeführt werden. Ob ggf. andere Möglichkeiten des BAföG-Bezugs bestehen, kann anhand Ihrer Angaben indes nicht geprüft werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen gleichwohl eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfrageunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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