Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ob das von Ihnen verfasste Schreiben Ihre Interessen optimal verteidigt oder es überhaupt erfolgversprechend ist, kann erst in Kenntnis sämtlicher Details des Falles, insbesondere der Behördenakte, abschließend beurteilt werden.
Ich verstehe das Schreiben so, dass Ihnen BAföG-Leistungen gewährt worden sind, ohne dass letztlich die Voraussetzungen für vorgelegen haben sollen. Weshalb dies nicht der Fall gewesen sein soll, ist für mich nicht nachvollziehbar, da gemäß § 2 Abs. 1 BAföG der Besuch einer Berufsfachschule grundsätzlich förderungswürdig ist. Unter diesem Gesichtspunkt haben Sie einen BAföG-Anspruch.
Ihre Argumentation mit § 16 SGB I
ist berechtigt, da die Behörde von sich aus auf ihre Unzuständigkeit hinzuweisen und Ihnen den korrekten Leistungsträger zu benennen hat.
Wenn nur die Tatsache, dass der Antrag bei der „falschen“ Behörde gestellt worden ist, zur BAföG-Rückforderung führen soll, wäre diese Anordnung über § 44 SGB X
zu überprüfen und ggf. als rechtswidriger Verwaltungsakt zurückzunehmen.
Für die dem Schuljahr nachlaufende Ferienzeit (August 2006) werden Sie leider keinen BAföG-Anspruch haben. Hier wäre ggf. ein Unterhaltsanspruch gegenüber Ihren Eltern oder der Anspruch auf BAB vorrangig, wobei Ihr Ausbildungsvertrag zu prüfen wäre. Wenn die Ausbildung im August 2006 begonnen hat, wäre ggf. BAB zu leisten.
Sollte die Rückforderung berechtigt sein, wäre mit dem Landratsamt über eine Rückzahlung in Raten zu verhandeln, die in der Regel gewährt wird.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung zu beauftragen und hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über Ihr Problem vermittelt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
BAföG § 2 Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln,
3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5. Höheren Fachschulen und Akademien,
6. Hochschulen.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,
3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur geleis-tet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalb-jahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluß oder Abbruch verbracht wird.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
1. Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2. Leistungen nach den Regelungen der Länder über die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses oder von den Begabtenförderungswerken erhält,
3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4. als Gefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 44, 176 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes hat.
SGB X § 44
Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) 1Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 2Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) 1Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. 2Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) 1Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. 2Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. 3Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Diese Antwort ist vom 10.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: http://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:
Danke für die Antwort.
BAföG konnte erst im Dezember 2005 beantragt werden und ist auch bewilligt worden. Ein Anspruch auf BAföG bestand immer auch im Monat 09 bis 11 / 2005. Angeblich aus versehen habe ich die Auszahlung für die Monate 09 bis 11 / 2005 durch das Landratsamt bekommen.
Wörtlich: “Bei der Förderentscheidung ist uns leider ein Fehler Unterlaufen, versehentlich ist für die Zahlmonate September, Oktober, und November 2005 Ausbildungsförderung gewährt worden.“
Das Landratsamt wie auch die Agentur für Arbeit sieht mein erstes Lehrjahr als berufsvorbereitendes Jahr an, aus diesem Grund BAföG und kein BAB. Alles soweit logisch und richtig. Nur wusste ich dies alles nicht und habe im August 2005 einen BAB Antrag bei der Agentur für Arbeit gestellt. Die Agentur für Arbeit hätte mich gleich zum Landratsamt schicken müssen einen BAföG Antrag stellen. So kam es zum BAB Antrag, dieser wurde abgelehnt, dann Widerspruch meinerseits, dann wieder abgelehnt usw.
Schließlich wurde es Dezember bis mir ein Freund gesagt hat, du musst einen BAföG Antrag stellen. Das Landratsamt ist der Meinung dies geht nicht rückwirkend, bitte zahle die versehentlich gezahlten Beträge September, Oktober, und November 2005 zurück.
Dies wäre alles vermeidbar gewesen, wenn die Agentur für Arbeit mich richtig beraten hätte, dann hätte ich im August schon den berechtigten Bafög Antrag gestellt.
Muss ich nun zurückzahlen ja oder nein?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vorbehaltlich einer weiteren Prüfung erscheint mir die Rückzahlungsaufforderung zu Unrecht ergangen zu sein. Sie hätten ja bei Befolgung der Anfoderungen des SGB I durch die Arbeitsagentur den BAföG-Antrag gestellt und wären auch leistungsberechtigt gewesen.
Sie sollten daher der Rückzahlung widersprechen und ggf. eine gerichtliche Überprüfung herbeiführen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt