Sehr geehrter Fragesteller,
I.
1.
eine solche Klausel ist nur dann gültig und wirksam, wenn sie eine allgemeine Geschäftsbedingung ist und gegen die Regelungen der § 307 ff. BGB
verstößt.
a)
Zutreffend könnte hier § 308 Nr. 1
, 1 . Halbsatz BGB sein.
Der Vorbehalt einer unangemessen langen Frist für die Erbringung einer Leistung ist unwirksam. Eine 14-tägige Frist ist aber nicht unangemessen lang.
b)
Die Klausel könnte Sie aber unangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sein, § 307 Abs. 1 BGB
.
Aber die Klausel ist nicht unklar oder unverständlich.
Eine unangemessene Benachteiligung sehe ich nicht.
2.
Die Klausel könnte allerdings nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sein.
Sie müssten bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen worden sein, die Möglichkeit gehabt haben, von diesen Kenntnis zu nehmen und damit einverstanden gewesen sein (§ 305 Abs. 2 BGB
).
Da sich die AGB meist auf der Rückseite des Auftrags befinden und Sie diesen unterschrieben haben, nehme ich an, dass die Voraussetzungen für die Einbeziehung der AGB gegeben sind.
3.
Die Klausel könnte ungewöhnlich und überraschend gewesen sein, § 305c BGB
.
Die Bestätigung durch SMS hilft dem Kunden allerdings, zu erfahren, dass die Option freigeschaltet ist.
Dies müssten die Ungewöhnlichkeit der Klausel beweisen.
4.
Es begegnet daher – nach meiner Einschätzung und im Rahmen einer „Ferndiagnose“ über dieses Portal – keinen Bedenken, dass die Freischaltung einer SMS-Bestätigung bedarf.
Der Vertrag kam zwar im Laden zu Stande aber mit der SMS-Klausel. Der Anbieter musste damit erst nach der SMS-Bestätigung die Zusatz-Option leisten.
II.
Möglicherweise haben Sie aber einen Schadensersatzanspruch gegen die Ladenmitarbeiter und /oder auch gegen den Telekommunikationsanbieter wegen der Falschberatung.
III.
Sie sollten zunächst eine einvernehmliche Lösung mit dem Anbieter finden und darlegen, dass bei ordnungsgemäßer Beratung wegen der Flat die Kosten nicht so hoch ausgefallen wären.
Ich hoffe Ihnen, trotz der für Sie ungünstigen Rechtslage, weitergeholfen zu haben.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 08.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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