Sehr geehrter Ratsuchender,
das BAföG-Amt hat zwei Anspruchsgrundlagen.
1. § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG
Diese Vorschrift sieht die Möglichkeit der Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung gegenüber dem Empfänger vor.
2. § 47a BAföG
Diese Vorschrift sieht die Ersatzpflicht der Eltern vor.
Beide Vorschriften schließen sich nicht aus.
Sie und Ihr Vater sind Gesamtschuldner (Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urt. v. 24.09.1991 - 9 UE 2358/88
; OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 78/11
).
Es ist nicht willkürlich, wenn das Amt den Weg wählt, der auch Erfolg verspricht.
Gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid haben das Rechtsmittel der Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Erfolgsaussichten bezüglich des Verweises auf § 47a BAföG sehe ich nicht.
Möglicherweise können Sie sich aber auf § 45 SGB X
berufen. Das müsste genauer geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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