Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung fehlt im Bebauungsplan für die Garagendächer die bauplanungsrechtliche Festsetzung über die Art und das Maß der baulichen Nutzung.
Daher fehlt es an der Bestimmung nach § 16 BauNVO
, da eben zwischen Nebengebäuden und Garagen ausdrücklich differenziert wird, hier die Dachform aber "nur" für die Nebengebäude vorgegeben werden.
Somit wird ein Flachdach nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung und vorbehaltlich vielleicht doch anderslautenden textlichen Feststellungen in Bebauungsplan (der daraufhin nochmals sorgfältig geprüft werden sollte) zulässig sein, muss sich aber in die Umgebung einpassen, was aus § 9 ThürBO folgt.
.
Eine solche Regelungslücke im Plan kann nicht zulasten des Bauherrn gehen; die Dachform könnte dann durchgesetzt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Anders sieht es allerdings bei den Aufschüttungen/Abgrabungen aus:
Da die verfahrensfreie Herstellung nach § 60 ThürBO nicht in Betracht kommt, werden Sie nicht einfach für die grßere Maßnahme auf ein vereinfachtes Bauantragsverfahren schließen können.
Hierbei müssen Sie beachten, dass die Aufschüttung/Abgrabung dem zu errichtenden Gebäude dient, so dass dessen Genehmigungsverfahren heranzuziehen sind. Ob das dann ein vereinfachtes Bauantragsverfahren ist, kann so nicht geklärt werden - aber die Automatismus, dass es auf jeden Fall ein vereinfachtes Bauantragsverfahren sein MUSS, verbietet sich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: http://www.rechtsanwalt-bohle.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für ihre Antwort.
Bezüglich der zweiten Fragestellung zu Aufschüttungen/Abgrabungen habe ich eine Nachfrage, um Missverständnisse auszuschließen.
Der qualifizierte B-Plan bildet die Grundlage für den Bau im Genehmigungsfreistellungsverfahren. Ein solches Vorhaben hatte ich beschrieben bzw. sollte dies verstanden werden.
Wird also im B-Plan-Gebiet auf Basis des Genehmigungsfreistellungsverfahren gebaut, ist dies - so lese ich ihre Anwort - nur möglich, wenn die Aufschüttungen/Abgrabungen zur Herstellung des Wohnhauses (Hauptnutzung) die verfahrensfreien 30m² nicht überschreiten.
Dies erscheint mir - rein persönlich - inhaltlich nicht zielführend, da dies im Umkehrschluss bedeutet, dass das Genehmigungsfreistellungsverfahren nur bei annähernd ebenen Grundstücken angewendet werden kann.
Für einen Großteil der Topografie in Deutschland (und Thüringen) würde dies einen Ausschluss dieses Verfahrens bedeuten.
Hat der Gesetzgeber dies tatsächlich so gewollt?
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
die zweite Frage war, ob dann automatisch notwendige Abgrabungen/Aufschüttungen in größerem Umfang als den benannten 30m² mit abgedeckt sind.
Und das ist so nicht der Fall.
Aber offensichtlich liegt hier eine Irritation bei den Definintionen vor, da Sie nun zwischen Herstellung des Wohnhauses und Aufschüttung für eine größere Terrasse schwanken (oder aber wir schön aneinander vorbeischreiben).
Daher nochmals folgende Erklärung:
Wenn für den Bau des Wohnhauses Abgrabungen(Aufschüttungen erforderlich sind, ist dieses in der Baugenehmigung mit enthalten und gehört mit zu dem Genehmigungsverfahren des Haupthauses. Welche Art dieses Verfahren ist, hängt von der Gebäudeklasse ab, kann also nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung so nicht beantwortet werden.
Sie können aber nicht automatisch auf ein vereinfachtes Verfahren schließen. Das geht ohne Kenntnis der Gebäudekalsse nicht. Ich zitiere ausnahmsweise einmal:
§ 62 ThürBO
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt bei
1.
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
2.
sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
3.
sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind,
4.
Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 bis 3,
ausgenommen Sonderbauten und Anlagen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
Ob das bei Ihrem Vorhaben eingreift, lässt sich weder so ohne Kenntnsi des Bauvorhabens beantworten, noch aus einem Umkehrschluss (so wie sie es machen) ableiten.
Ich hoffe, dass ist nun deutlicher geworden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg