Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ja, Sie dürfen Ihr Auto auf die Hebebühne fahren.
2. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Werkstatt ist grundsätzlich auch gegeben.
Ich sehe hier kein Mitverschulden gegeben. Wenn nicht nachweisbar ist, dass Sie aufgefordert wurden, die Handbremse zu ziehen.
Die Werkstatt ist verantwortlich, dieses zu kontrollieren.
Gleiches gilt für den "Abrollstopp".
Ein Mitverschulden sehe ich daher nicht.
Sie können den vollen Schadensersatz verlangen.
Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung des Anspru hs behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
6. November 2022
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01:25
Antwort
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