Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Da Ihren Angaben zufolge im Kaufvertrag „keine Mängel" angekreuzt wurde, ist schriftlich eine bestimmte Beschaffenheit, nämlich „Mängelfreiheit" der Kaufsache vereinbart worden. Die Tatsache, dass Sie dem Käufer eine Rechnung der Getriebeinstandsetzung übergeben haben, ändert nichts an der vorgenommenen Beschaffenheitsvereinbarung.
Aufgrund Ihrer Angabe, eine Garantieausschlußzeile habe es nicht gegeben, gehe ich davon aus, dass die Gewährleistungsrechte des Käufers nicht ausgeschlossen wurden. Damit haften Sie grundsätzlich für Mängel, die bereits bei Abschluss des Kaufvertrages vorgelegen haben müssen nach § 437 BGB
.
Wenn es sich bei den nun behaupteten Getriebeprobleme um die gleichen Probleme handelt, die bereits vor 1,5 Jahren behoben wurden, so könnten Sie den Käufer durch Ihre Mitteilung und der Übergabe der Rechnungsunterlagen über den bereits vorhandenen aber instandgesetzten Mangel bei Vertragsschluss in Kenntnis gesetzt haben, so dass dem Käufer gemäß § 442 Abs. 1 BGB
keine Gewährleistungsrechte zu stehen.
Darüber hinaus müsste der Käufer auch nachweisen, dass die Getriebeprobleme bereits bei der Fahrzeugübergabe vorgelegen haben müssten, vgl. § 434 Abs. 1 S.1 BGB
.
Mit Übergabe des Fahrzeuges an den Käufer geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer über, vgl. § 446 BGB
. Mit anderen Worten, sollten die Getriebeprobleme erst nach der Übergabe des Fahrzeuges, vor allem aber erst auf der 500 km weiten Fahrt aufgetreten sein, so müssen Sie für diesen Mangel nicht haften und die Kosten der Reparatur nicht übernehmen.
Angesichts des vorgenommenen Weiterverkaufs durch den Käufer scheint es zudem fraglich zu sein, ob die Getriebeprobleme schon bei Gefahrübergang vorgelegen haben.
Zusammenfassend möchte ich klarstellen, dass der Käufer zunächst den Sachmangel bei Gefahrübergang nachweisen muss. Sollten die Getriebeprobleme die gleichen sein, die bereits zuvor repariert worden sind, so könnte der Käufer durch die Übergabe der Rechnung über den Mangel in Kenntnis gesetzt worden sein. Dies hätte zur Folge, dass Ihm keine Gewährleistungsansprüche zu stehen.
Demnach empfehle ich Ihnen, nicht auf die Forderungen des Käufers einzugehen. Ein Schreiben eines Rechtsanwalts können Sie beruhigt abwarten. Eine Geltendmachung der angeblichen Ansprüche des Käufers durch einen Rechtsanwalt können sie mit den vorgenannten Argumenten abwehren.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 09.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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