Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier ist das Besondere, dass der Kaufvertrag bereits geschlossen, aber die Kaufsache noch nicht übergeben und übereignet wurde. Somit sind Mängelrechte ausgeschlossen. Hier könnte der Käufer ein Recht auf Schadensersatz statt der Leistung haben. Voraussetzung hierfür ist allerdings ein Schaden. Auch ein entgangener Gewinn kann ein Schaden sein, § 252 BGB
. Wenn davon ausgegangen wird, dass der Wert eines Autos mit Erstzulassung Dez 2004 sich nicht wesentlich von dem Wert eines Pkw mit Erstzulassung Jan 2005 unterscheidet, ist nicht von einem entstandenen Gewinn auszugehen. Anders sieht es natürlich aus, wenn zwei verschiedene Modelle durch das Erstzulassungsdatum geben wären. Davon ist allerdings nicht auszugehen. Eine Leistungspflicht ist nach § 275 Abs. 1 BGB
nicht gegeben, da Sie ein Fahrzeug mit Erstzulassung 2005 nicht haben und wahrscheinlich auch nicht erwerben können. Somit entfällt auch der Kaufpreisanspruch.
Bevor Sie das Fahrzeug erneut zum Verkauf anbieten, sollten Sie dem Käufer anbieten, das Fahrzeug zum gleichen Preis abzunehmen oder vom Kaufvertrag sich zu lösen. Dieses Angebot sollten Sie mittels eingeschriebenen Brief übermitteln und hierbei eine Frist von ca. 3 Wochen setzten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diplom - Jurist, LL.M. Sebastian Scharrer, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 02.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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