Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsschilderung muss davon ausgegangen werden, dass der Fahrer des auffahrenden PKW zumindest eine Mitschuld am Unfall gehabt haben kann. Diese wäre nur dann zu verneinen, wenn der betreffende PKW unter Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung und der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt gefahren wäre und den Unfall dennoch nicht vermeiden konnte.
Ein Mitverschuldensanteil wird zu Ihren Lasten auch anzunehmen sein, da Sie sich vor dem Linksabbiegen zuvor hätten links einordnen müssen.
Soweit, wie von Ihnen geschildert, der PKW möglicherweise mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, ist zumindest ein Teil des Schadens am von Ihnen gefahrenen PKW von ihm, bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen (leider hat man in den USA häufiger das Problem, dass einige Autofahrer gar nicht haftpflichtversichert sind und bei höheren Schäden auch nicht in der Lage, diese aus dem eigenen Vermögen zu begleichen).
Ob die Kaskoversicherung Ihres Freundes für den Schaden am eigenen PKW einstandspflichtig ist, hängt von den vereinbarten Versicherungsleistungen ab.
Handelt es sich um eine Teilkaskoversicherung, so sind Schäden am eigenen Fahrzeug in der Regel nur abgedeckt, die auf unabwendbaren Ereignissen oder höherer Gewalt (Brand, Explosion, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung), Wildunfällen, Glasbruchschäden, Kurzschlussschäden, Diebstahl/Raub u.ä. beruhen.
Bei einer Vollkaskoversicherung sind darüber hinaus auch Schäden gedeckt, welche auf einem eigenverschuldeten Unfall oder aufgrund mut- oder böswilligen Handlungen fremder Personen zurückzuführen sind.
Hat Ihr Freund daher eine Vollkaskoversicherung im oben genannten Sinne, so wäre die Versicherung auch bei eigener Fahrlässigkeit einstandpflichtig.
Es empfiehlt sich daher zunächst die Kasko-Versicherungsbedingungen nochmals genau zu studieren.
Ansonsten bliebe nur die Möglichkeit, sich an den Gegner und dessen Haftpflichtversicherung (sofern vorhanden) zu wenden.
Eine deutsche Versicherung wäre hier wohl nicht einstandspflichtig. In Betracht käme insoweit ja lediglich Ihre eigene Privathaftpflicht. Über diese sind üblicherweise aber Schäden im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nicht versichert, da hierfür in Deutschland die PKW-Haftpflicht existiert, die eine Pflichtversicherung ist. Letztere wiederum haftet nur im Zusammenhang mit Schäden durch den eigenen PKW.
Sollte die Versicherung des Unfallgegners eine Regulierung vollständig ablehnen, sollte ein gerichtliches Vorgehen überdacht werden. Für die Erfolgschancen kommt es maßgeblich auf die Feststellbarkeit und Beweisbarkeit des Unfallherganges an. Sofern Zeugen und Fotos vorhanden sind, die den Schluss auf eine Mitschuld (oder höhere Mitschuld als von der Versicherung angenommen) zulassen, sollte ein gerichtliches Vorgehen erwogen werden (Gegebenenfalls eigene Rechtsschutzverwsicherung kontaktieren.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Falk Brorsen
Rechtsanwalt