Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Grundsätzlich muß nach den Regelungen des Mietrechts der Vermieter die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache tragen.
Nach der Rechtsprechung ist es möglich diese Pflichten unter gewissen Voraussetzungen dem Mieter zu übertragen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Allerdings erwähnen Sie nicht, daß dem Mieter diesbezüglich die Tragung der Instandhaltungskosten übertragen worden ist.
In diesem Fall bleibt es bei der Pflicht zur Kostentragung des Vermieters.
Der Umstand, daß der Mieter eigentlich nur einen Ein-und Ausgang benötigt ist demgegenüber nicht relevant, da es sich auch bei der zweiten Automatiktür um einen Bestandteil der Mietsache handelt
Sie wären daher nach den gesetzlichen Regelungen zur Kostentragung der Reparatur verpflichtet, unabhängig von dem erwähnten Wartungsvertrag des Mieters.
Ich bedauere Ihnen kein anderes Ergebnis mitteilen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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