Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen gebotenen Einsatzes und der von Ihnen gelieferten Fakten.
Grundsätzlich dreht sich Ihre Fragestellung um die Haftung des gewerbl. Verkäufers bei mangelbehafteteten gebrauchten Fahrzeugen.
Grundsätzlich sind dazu folgende Ausführungen zu tätigen:
Grundsätzlich ist der Käufer in der Beweislast nachzuweisen, dass Sie den Mangel arglistig verschwiegen haben.
Dazu hätten Sie den Mangel kennen müssen bzw. Ihnen hätte dieser Mangel aufgrund Ihrer Eigenschaft als Kfz Händler und Ihrem besonderen Marktwissen bekannt sein "können".
Wenn derFehler einem durchschnittlichen Kfz Händler aufgefallen sein müsste, so wird man im zweifelsfalle davon ausgehen, dass Sie von dem Fehler wussten.
Gleichwohl ist der Fehler, wie von Ihnen beschrieben ohne genaue technische Prüfung wohl nicht erkennbar.
Der Käufer müsste Ihnen "arglistiges Handeln" nachweisen können.(der gegnerische Anwalt möchte den Kaufvertrag höchstwahrscheinlich durch eine "Anfechtung wegen arglistiger Täuschung" rückabwickeln)
Zusätzlich kommt hinzu, dass Sie dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit gegeben haben, das Fahrzeug vor Kauf von einer unabhängigen Stelle zu überprüfen lassen - dem Verkäufer war der Zustand des Fahrzeugs egal. Eine Beschaffenheitsvereinbarung, über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs wurde ausdrücklich nicht getroffen.
Sollte Ihnen der Käufer durch Befragung der Vorbesitzer nachweisen können, dass Sie den Wagen wissentlich als Unfallwagen erworben haben, so sieht die Sachlage schlecht für Sie aus.
Ich hoffe Ihre Frage in Anbetracht des von Ihnen gebotenen Mindesteinsatzes ausreichend beantwortet zu haben.
Sollten noch Rückfragen bestehen, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion
Mit freundlichen Grüßen
Michael Bauer
Rechtsanwalt
Danke voerst mal für die umfangreiche Antwort.
Der gegnerische Anwalt will nicht wegen "Anfechtung wegen arglistiger Täuschung " rückabwickeln sonder stellt sich auf den Standpunkt das ich das Fahrzeug hätte überprüfen lassen müssen, und dann den Unfallschaden dem Käufer unaufgefordert mitteilen müssen.
Die Tatsache das eine Unfallfeiheit dem Käufer egal war, wäre irrelevant.
Stimmt dass?
Mir war der Unfallschaden nicht bekannt.
könnten sie vielleicht auch zu Frage 3 noch einen Satz schreiben.
Vielen dank in voraus.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Frage zitiere ich Ihnen folgendes Urteil:
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln muß ein Gebrauchtwagenhändler ein übernommenes Fahrzeug vor dem Verkauf an einen Kunden genau auf mögliche Schäden hin überprüfen und den Kunden über das Untersuchungsergebnis in Kenntnis setzen. Eine Ausnahme gilt nur, sofern das Ergebnis belanglos ist. Sollte er das Auto nicht untersucht haben, muß er dies dem Kunden mitteilen. Andernfalls handelt der Gebrauchtwagenhändler arglistig im Sinne der §§ 463
, 376
des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Folge, dass er schadenersatzpflichtig wird.
Oberlandesgericht Köln (v. 05.07.1996); Az.: 19 U 106/95
Sie haben dem Verkäufer ausdrücklich mitgeteilt, dass das Fahrzeug nicht untersucht wurde. Aus diesem Grund kann Ihnen der gegnerishce Anwalt nicht vorhalten, den Käuvfer über evtl. vorhandene Mängel nicht ausreichend aufgeklärt zu haben. Zudem haben Sie dem Käufer nachweislich angeboten, das Fahrzeug auf Wusch des Käufers zu untersuchen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Bauer
Rechtsanwalt