Sehr geehrter Fragesteller,
vom Verkauf des Autos muss ich momentan dringend abraten.
Falls die Papiere des Autos tatsächlich gefälscht sein sollten, wurde das Auto zuvor wahrscheinlich gestohlen. Sollte das Fahrzeug verkauft werden, würde sich der Händler daher der Hehlerei strafbar machen (§ 259 StGB
). Sofern der Käufer nicht über die Situation aufklärt wird, würde der Händler weiterhin sogar einen Betrug begehen (§ 263 StGB
).
Dass momentan noch nicht zu 100 Prozent feststeht, ob die Papiere gefälscht sind, spielt hierbei keine Rolle. Für einen strafbaren Vorsatz reicht es aus, dass dem Händler die Möglichkeit einer Fälschung bekannt war. Hundertprozentiges Wissen ist also nicht erforderlich.
Daneben sollte der Händler unbedingt beachten, dass er sich schadensersatzpflichtig machen würde, falls er den Käufer nicht aufklärt. Der Käufer könnte dann zum Beispiel einen entgangenen Gewinn oder andere Schäden ersetzt verlangen.
Das Auto sollte daher erst verkauft werden, sobald der Fälschungsverdacht geklärt ist.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich Ihnen für eine Rückfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 31.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian D. Franz
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Vielen dank für die rasche und offene antwort..
ich hab den fall missverstanden von meinem kollegen.
Der käufer hat schon vorher den wagen gekauft .. Kaufvertrag und geld schon bezahlt an meinem händlerkollegen!
Abgemacht war nur, das der verkäufer deutschen brief macht..
Der käufer will jetzt unbedingt das auto haben .. Oder geld zurück sagt er, berechtigter weise.
Vielen Dank für die Klarstellung.
Ich verstehe Sie so, dass Ihr Kollege das Auto verkauft hat, als noch kein Fälschungsverdacht bestand. In diesem Fall handelte Ihr Kollege ohne Vorsatz und konnte sich daher auch nicht strafbar machen. Zum jetzigen Zeitpunkt hat Ihr Kollege also keine Straftat begangen.
Nun jedoch das große Aber: Für den Straftatbestand der Hehlerei kommt es darauf an, dass der Käufer den Besitz und die unmittelbare Verfügungsgewalt über das Auto erlangt. Sollte Ihr Kollege das Auto jetzt übergeben, so würde er sich der Hehlerei strafbar machen. Mittlerweile wäre ein Vorsatz ja schließlich gegeben.
Ich würde Ihrem Kollegen daher raten, auf die Forderung des Käufers einzugehen und den Kaufpreis zurückzuzahlen.
Alternativ könnte Ihr Kollege den Käufer natürlich auch aufklären und mit ihm verhandeln. Möglich wäre zum Beispiel ein Preisnachlass von 10 %, falls das Auto erst in 3-4 Wochen geliefert wird (sobald die Papiere als echt gelten).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Franz