Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich, vorbehaltlich einer Prüfung des Vertragsinhaltes (insbesondere des Kleingedruckten) und des Geschehens, das zum Vertragsschluss führte, wie folgt.
Wenn Sie nicht geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig sind, haben Sie einen wirksamen Kauf-Vertrag abgeschlossen.
Sie verpflichten sich damit, das Fahrzeug zu übergeben und zu übereignen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB
).
Jeder kann sich auch zu Unmöglichem verpflichten (§ 311a Abs. 1 BGB
).
> Ein Rücktritt Ihrerseits scheidet aus, da es keinen gesetzlichen Grund gibt.
Da Sie nicht Eigentümer des Fahrzeugs sind und auch nicht im Fahrzeugbrief stehen, können Sie dem Käufer das Eigentum nicht verschaffen, wenn der Eigentümer nicht zustimmt (§ 275 Abs. 1 BGB
).
Der Verkäufer kann seinerseits vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen (§ 275 Abs. 4 BGB
, § 311a Abs. 2 / § 283 BGB
i.V.m. § 280 Abs. 1 und 3 BGB
).
Das heißt der Käufer kann sich ein vergleichbares Fahrzeug anderweitig anschaffen und von Ihnen die Differenz zwischen den Kaufpreisen verlangen (§ 249 BGB
).
> Nehmen Sie umgehend Kontakt mit dem Käufer auf und versuchen Sie eine Einigung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.07.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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