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Sehr geehrter Fragesteller,
eine Rechtsschutzversicherung werden Sie für diesen Fall rückwirkend nicht mehr abschließen können.
Ausgehend von der Annahme, dass Sie das Fahrzeug zurückgeben möchten, sollten Sie als aller erstes eine HIS Anfrage tätigen, damit sie wissen, wann der Schwere Schaden eingetreten war. Darüber hinaus sollten Sie den Vorbesitzer anschreiben, ob dieser dem Autohaus als Käufer den Totalschaden mitgeteilt hatte. Sollte sich dann herausstellen, dass das Autohaus davon wusste, können Sie vom Vertrag zurücktreten.
Darüber hinaus könnten Sie die Reparatur des Fahrzeuges verlangen, sollte es derzeit nicht dem Tüv Standard entsprechen. Sollte er sich bei dieser Reparatur weigern, könnten Sie ebenfalls vom Kaufvertrag zurücktreten.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
21.11.2018 | 22:57
Die US Historie habe ich und dort steht das Auto seit 2012 als Totalschaden, hier in Deutschland ist es bei VW seit 2014 bekannt.
Muss ich zwingend Kontakt mit dem Vorbesitzer aufnehmen, da ich davon ausgehe das dieser von dem Unfall nichts weiß.
Und wie gute wären meine chancen wenn das alles vor Gericht gehen sollte?
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21.11.2018 | 23:04
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen nicht zwingend mit dem Vorbesitzer in Kontakt treten, wenn dieser von dem Unfall nichts gewusst hat. Besser wäre es dennoch, da dieser ja ebenfalls die Historie hätte einsehen können und bei einem Verkauf den Händler darauf ggf. hingewiesen hatte.
Ich gehe davon aus, dass Sie ein Privatmann sind, sodass das Fahrzeug auch einen unbehebbaren Sachmangel als Totalschaden-Fahrzeug besitzt. Mit dieser Argumentation dürften Sie vor Gericht gute Chancen haben, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Ich würde Ihnen dennoch vorerst empfehlen, den Händler außergerichtlich anzuschreiben, um nicht unverzüglich ein teures Gerichtsverfahren zu starten.
Ohne Rechtsschutz könnte ich Ihnen ein erstes Schreiben für pauschal 120,00 Euro anbieten.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt