Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie den Pkw in eigenem Namen gekauft und aus eigenen Ersparnissen bezahlt haben, zudem die laufenden Kosten tragen, ist das Fahrzeug Ihr Alleineigentum. Eine Verteilung nach § 1958b BGB
(frühere HausratsV) ist daher nicht möglich. Diese wäre nur bei gemeinsamen Eigentum und überwiegender familiärer Nutzung zulässig.
Der Pkw fällt also in den Zugewinnausgleich und ist Bestandteil Ihres Endvermögens.
Bezüglich des Verhaltens Ihrer Frau ist es so, daß gem. § 1375 Abs. 2 BGB
ihrem Endvermögen nur der Betrag zuzurechnen wäre, um den sich das Vermögen gemindert hat, weil Ihre Frau ihr Vermögen verschwendet hat. Der Kauf eines gebrauchten Pkw wäre allenfalls dann Vermögensverschwendung, wenn der Kaufpreis überteuert gewesen ist. Ansonsten steht dem Kredit ein Vermögenswert (der gebrauchte Pkw) gegenüber. An der Höhe des Endvermögens Ihrer Frau wird sich also nichts wesentliches ändern.
Ob ein Rasenmäh-Roboter beim derzeitigen Stand der Technik ökonomisch vertretbar (oder Verschwendung) wäre, vermag ich nicht zu beurteilen.
Ein neues Schlafzimmer dürfen Sie sich selbstverständlich kaufen. Allerdings ist dann das Schlafzimmer Gegenstand Ihres Endvermögens.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 22.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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Muss, wenn dieses KFZ als Hausrat angesehen ist und in meinem Besitz ist, innerhalb des Zugewinnausgleichs einbezogen und ausgeglichen werden?
Seit wann wird denn Hausrat ausgeglichen. Ich dachte immer Hausrat wird verteilt. Und gut ist es.Ich habe eine Megateure Couch, Fernseher. Muss ich diese Sachen denn auch in den Zugewinnausgleich berechnen lassen?
Sehr geehrter Fragesteller,
den Begriff des „Hausrates" gibt es nicht mehr (die HausratsV trat mit Wirkung vom 01.09.2009 außer Kraft), es gibt nur noch „Haushaltsgegenstände" (§ 1568b BGB
). Haushaltsgegenstände können nur verteilt werden, wenn sie in gemeinsamem Eigentum stehen. Bei während der Ehezeit angeschafften Haushaltsgegenständen wird vermutet, daß sie gemeinsames Eigentum der Ehegatten sind.
Ein Ausgleichsanspruch besteht gem. § 1568b Abs. 3 BGB
. Der Ehegatte, der sein Miteigentum verliert, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
Auch wenn also „Ihr" Pkw Hausgegenstand und in gemeinsamen Eigentum wäre, so könnte Ihnen nach § 1568b zwar das Alleineigentum übertragen werden, Ihre Frau hätte jedoch Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 50 % des Verkehrswertes des Fahrzeugs.
Die von Ihnen erwähnte Couch und der Fernseher sind Haushaltsgegenstände, wenn sie während der Ehezeit für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden. Auch insoweit hat Ihre Frau dann jedoch die oben genannten Ausgleichsansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt