Sehr geehrter Fragesteller,
in Ihrem Fall liegt ein sogenannter Vorvertrag vor.
Dieser ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den die Verpflichtung der Vertragsparteien begründet wird den Hauptvertrag, abzuschließen.
Dieser Anspruch wäre einklagbar, allerdings nicht mehr durchsetzbar, wenn eine Pflicht über einen Kaufgegenstand getroffen werden müsste, der von Anfang an schon nicht mehr wegen Weiterverkaufs übereignet werden kann.
In diesem Fall haben Sie jedoch Schadensersatz zuzahlen entweder wegen vergebener Aufwendungen, die der Käufer im Hinblick auf den Kauf schon gemacht hat (§ 284 BGB
) oder aber die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Marktwert (wenn einer bestehen sollte) oder ggf. entgangener Gewinn, wenn der Käufer nachweist, dass er das Fahrzeug hätte für einen höheren Kaufpreis weiterverkaufen können (§ 252 BGB
).
Das wäre das Risiko, das Sie eingehen, wenn Sie das Fahrzeug an eine andere Person verkaufen.
Diese Antwort ist vom 11.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Hallo,
könnten Sie mir bitte den folgenden Satz näher erklären:
"Dieser Anspruch wäre einklagbar, allerdings nicht mehr durchsetzbar, wenn eine Pflicht über einen Kaufgegenstand getroffen werden müsste, der von Anfang an schon nicht mehr wegen Weiterverkaufs übereignet werden kann."
und was ist mit der Gültigkeit der Vereinbarung?
Vielen Dank und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Alexander
Sehr geehrter Fragesteller,
rechtlich ist der Vertrag wirksam, sodass er gegen Sie einen Anspruch hat, mit ihm den Kaufvertrag für das Fahrzeug zu schließen.
Dies gilt allerdinbgs nur solange, bis das Fahrzeug nicht anderweitig von Ihnen verkauft worden ist.
In diesem Fall macht der Anspruch auf den Kaufvertrag keinen Sinn mehr, da der Kaufgegenstand nicht mehr vorhanden ist, sodass dann nur noch Schadensersatzansprüche im Raum stehen, die ich zuvor nannte.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige kostenlose Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt