Sehr geehrter Ratsuchender,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte. Beachten Sie bitte, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben basiert. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Grundsätzlich bestehen bei Erwerb einer mangelhaften Sache Gewährleistungsrechte des Käufers gegen den Verkäufer, wenn der Mangel a) innerhalb von 2 Jahren nach dem Kauf auftritt und b) die Sache bereits beim Kauf mangelhaft war. Dies gilt sowohl beim Kauf von einem Händler als auch beim Kauf von einer Privatperson. Im letzteren Fall kann der Verkäufer jedoch die Haftung für Mängel ausschließen.
Im ersten Schritt muss daher genau geprüft werden, ob der Kaufvertrag nicht doch irgendwo eine Klausel enthält, welche die Haftung ausschließt. Da das Standard-Kaufvertragsmuster des TÜV-Süd eine solche Klausel enthält, sollten Sie den Vertrag noch einmal genau überprüfen. Sie können mir diesen auch gerne zusenden, so dass ich diese Prüfung für Sie übernehme. Je nach Ergebnis der Prüfung bestehen die folgenden Rechte:
1) Sofern die Haftung nicht ausgeschlossen wurde, stehen Ihnen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Sofern die Mängel innerhalb von 6 Monaten nach Kauf aufgetreten sind, besteht zudem eine gesetzliche Vermutung, dass die Sache bereits beim Kauf mangelhaft war. Sie haben dann zunächst Anspruch auf Nachbesserung (= Reparatur). Lehnt der Verkäufer dies ab oder ist eine Reparatur nicht möglich, können Sie
a) vom Vertrag zurücktreten (Rückgabe PKW gegen Rückgabe Fahrzeug)
b) den Kaufpreis mindern oder
c) selber reparieren lassen und vom Verkäufer die Reparaturkosten als Schadenersatz verlangen.
2) Wurde die Haftung jedoch wirksam ausgeschlossen, herrscht der Grundsatz "gekauft wie gesehen". Sie haben keinerlei Gewährleistungsansprüche. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Mängel arglistig verschwiegen wurden. Hierfür stehen Sie aber in Beweispflicht. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann anhand Ihrer bisherigen Angaben nicht genau geprüft werden.
Ich hoffe, Ihnen damit eine erste Einschätzung über die Rechtslage geben zu können. Sofern ich den Vertrag für Sie prüfen und auf Grundlage des Ergebnisses für Sie tätig werden soll, können Sie mich gerne kontaktieren. Bitte nutzen Sie auch die Bewertungsmöglichkeiten des Portals.
Mit freundlichen Grüßen,
Cornelia Klüting
Rechtsanwältin