Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Verursacht ein Fahrer, der nicht in der Versicherungspolice als (berechtigter) Fahrer vermerkt ist, einen Verkehrsunfall, dann liegt ein Verstoß gegen die Verwendungsklausel gem. § 2a Abs. 1 Satz 1a) AKB 2004 bzw. D.1.1 AKB 2008 vor. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die vom Versicherungsantrag abweichende Verwendung des Fahrzeugs im Einzelfall tatsächlich eine sogenannte Gefahrerhöhung bewirkt hat. D.h. es kann nicht eingewandt werden, der Fahrer des verwendeten Fahrzeugs sei besonders sorgfältig ausgesucht worden und überdies äußerst zuverlässig. In der Kaskoversicherung ist die Folge eines Verstoßes gegen die Verwendungsklausel in § 28 Abs. 1 VVG
geregelt. Hiernach kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. Weiterhin führt die vorsätzliche Verletzung der Verwendungsklausel zur vollen Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 81 Abs. 1 VVG
), bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer zur Kürzung der Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers berechtigt. Insofern kommt im Regelfall eine Kürzung der Versicherungsleistungen von 25 % - 50 % in Betracht. Darüber hinaus führt der Verstoß gegen die Verwendungsklausel dann zu einer Leistungsfreiheit, wenn dieser für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal war.
In der Haftpflichtversicherung besteht ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer gem. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG
. D.h. dem geschädigten Dritten gegenüber kann der Haftpflichtversicherer nicht die Obliegenheitsverletzung seines Versicherungsnehmers entgegenhalten, er bleibt vielmehr zur Leistung verpflichtet. Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann bei seinem Versicherungsnehmer unter Umständen Regress bis zur Höhe von EUR 5.000,- nehmen. Nach § 103 VVG
schadet dem Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung aber grob fahrlässiges Verhalten nicht, sondern nur die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 20.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich ergänze meine Antwort hiermit dahingehend, dass ein Verstoß gegen die Verwendungsklausel NUR dann vorliegen wird, wenn die Überlassung des Kfz an die dritte Person mit einer GEWINNERZIELUNG verbunden ist. Wird das Fahrzeug der dritten Person hingegen nicht gewerbsmäßig überlassen, sondern nur unentgeltlich geliehen, wird dies keine Verletzung der Verwendungsklausel begründen. Es bleibt dann aber bei einem Verstoß gegen die Abgaben in dem Versicherungsantrag zu dem Nutzerkreis, so dass mit einer zumeist empfindlichen Vertragsstrafe durch die Versicherung gerechnet werden muss. In der Regel wird der Versicherer auch die Beiträge neu berechnen, wenn festgestellt wird, dass der Nutzerkreis in der Versicherungspolice falsch angegeben wurde. Unterstellt es liegt kein Verstoß gegen die Verwendungsklausel vor, ist in der Kaskoversicherung im Schadenfall weiterhin zu prüfen, ob eine Leistungseinschränkung für den Fall vereinbart wurde, dass der Nutzerkreis falsch angegeben wurde. Was die Haftpflichtversicherung betrifft, bleibt auch bei Verneinung eines Verstoßes gegen die Verwendungsklausel bei den Ausführungen meiner Antwort: Die Haftpflichtversicherung ist gegenüber dem Geschädigten leistungspflichtig, ein Regress gegen den Versicherten ist in jedem Fall auf die Summe in Höhe von EUR 5.000,- begrenzt.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger