Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Anders als auf öffentlichem Gelände, dürfen Sie das Fahrzeug auf eingezäuntem Gelände, also auf Ihrem Privatgrundstück, abstellen.
Dies gilt allerdings nur fürs abstellen, nicht fürs ausschlachten. Insbesondere dürfen Sie nicht selbst alle Betriebsflüssigkeiten ablassen.
Denn Altfahrzeuge unterliegen nach der Altfahrzeugverordnung besonderer Abfallentsorgungsvorschriften, insbesondere wegen der darin enthaltenen umweltgefährdenden Flüssigkeiten. Altfahrzeuge gehören also zum Autoverwerter, der dann eine ordnungsgemäße Entsorgung vornimmt. Hierzu sind Sie nach § 4 der Altfahrzeugverordnung verpflichtet. So hat auch das OLG Celle im Urteil 32 Ss 113/09
vom 15.10.2009 entschieden, dass Altfahrzeuge zum Ausschlachten einer anerkannten Annahmestelle, Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb übergeben werden müssen. Wer hiergegen verstößt, macht sich wegen umweltgefährdender Abfallentsorgung strafbar.
Es spielt also keine Rolle ob das Fahrzeug frei zugänglich auf Ihrem Privatgelände steht oder in der Garage. Sie dürfen das "Ausschlachten" nicht selbst vornehmen. Hierzu müssen Sie sich eines entsprechenden Demontagebetriebes bedienen, der dann alle umweltgefährdenden Stoffe ordnungsgemäß entsorgt und Ihnen einen Verwertungsnachweis ausstellt. Damit können Sie jederzeit nachweisen, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung stattgefunden hat. Können Sie diesen Nachweis nicht erbringen, drohen möglichweise wieder strafrechtliche Konsequenzen, da dann von einer illegalen Abfallentsorgung auszugehen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 10.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau A. Krüger-Fehlau,
so steht es also im Gesetz, ich hätte mir gerne nur etwas mehr praxis bezug gewünscht. Ich habe nicht gesagt das ich das Auto ausschlachte da meiner Ansicht nach darunter etwas anderes zu verstehen ist. Ein Auto besteht aus mehren 1000 Einzelteilen und ich benötige im schnitt vielleicht 1-2 pro Jahr. Das Auto wird also immer weitgehend vollständig bleiben zumal man ja problemlos die Teile einfach tauschen könnte, dann fehlt gar nix. Und wie gesagt ich mache nichts wo ich mit irgendwelchen Umweltgefährdenden Stoffen zu tun hätte. Ist es also schon strafbar wenn man von einem abgemeldeten Fahrzeug die Scheibenwischer abbaut oder eine Sicherung entnimmt? Gibt es eine Grenze?
Außerdem ist noch nicht ganz klar ob ich das abgemeldete Fahrzeug wieder in Betrieb nehme da es von der Karosserie her in einem wesentlichen besseren zustand ist als das angemeldete Fahrzeug. Falls dieses keinen TÜV mehr bekommt, ist das eine Option für mich. Bis auf 2 Türgriffe ist das Auto Äußerlich komplett und der kaputte Auspuff liegt im Fahrzeuginneren. Muss ich jetzt neue Scheibenwischer und Bremsbeläge einbauen. Oder gezwungener maßen das Fahrzeug wieder in Betrieb nehmen, um einer Strafe zu entgehen? Ich weiss die Frage klingt sarkastisch aber wenn das Gesetz so ist.
Mit welcher Strafe habe ich zu rechnen wenn es jemand zur Anzeige bringt. Es hängt wohl alles davon ab ob der Ordnungsbeamte das Fahrzeug als Müll einstuft oder nicht.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Natürlich machen Sie sich nicht strafbar, wenn Sie an Ihrem Auto einen Scheibenwischer abbauen. Es ist Ihr Auto, also Ihr Eigentum.
Und Sie dürfen das Fahrzeug auch, wie bereits geschrieben, auf Ihr Grundstück stellen.
Problematisch wird es eben zum einen dann, wenn das Fahrzeug als Abfall bewertet wird oder wenn, meist aufgrund langer Stehzeit, umweltschädliche Flüssigkeiten austreten.
Was Abfall ist, bestimmt sich nach § 1 Abs.1 Nr. 2 AltfahrzeugV i.V.m. § 3 Abs. 1
Kreislaufwirtschaftsgesetz. Nach § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgeetz sind alle Stoffe oder Gegenstände Abfall, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Solange Sie das Auto als nicht "wegwerfen" wollen, ist es auch kein Abfall und fällt nicht unter die AltfahrzeugV. Sie können es daher problemlos auf Ihrem Grundstück stehen lassen. Beachten Sie jedoch, dass manche Gemeinden hierzu eigene Regelungen aufgestellt haben, so dass ein Abstellen möglicherweise nicht uneingeschränkt möglich ist. Dies müssten Sie bei Ihrer Gemeinde einmal nachfragen.
Ein weiteres unzulässiges Abstellen läge vor, wenn aus dem Fahrzeug umweltschädliche Flüssigkeiten austreten. Solange dies nicht der Fall ist, sehe ich auch hier kein Problem das Auto auf Ihr Grundstück zu stellen. Sie müssen nur regelmäßig kontrollieren, ob nicht irgendwo etwas austritt, vor allem wenn das Auto dauerhaft draußen steht.
Erst wenn das Auto als Abfall zu bewerten ist und damit der Abfallentsorgung unterliegt, muss es einem dafür zertifizierten Entsorger übergeben werden. Dann ist eigenes Demontieren nach der AltfahrzeugV nicht mehr zulässig und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.
Wenn also jemand zur Anzeige bringt, dass auf Ihrem Grundstück ein abgemeldetes Auto steht, muss geprüft werden, ob es als Abfall einzustufen ist oder ob eine Umweltgefährdung vom Auto ausgeht. Ist das nicht der Fall, haben Sie auch nichts zu befürchten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen noch etwas mehr Klarheit verschaffen.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin