Guten Tag,
ich möchte Ihre Frage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Da Sie sich bei der Wohnungsübergabe dahingehend geeinigt haben, von den durchzuführenden Reparaturarbeiten 1/3 zu tragen, sind Sie grundsätzlich an diese Vereinbarung gebunden.
Diese Vereinbarung besagt aber eben nicht, dass Sie sich an einem bestimmten Kostenbetrag anteilig zu beteiligen haben, sondern an dem tatsächlichen Aufwand, den die Nachmieter gehabt haben.
Diesen Aufwand müssen die Nachmieter natürlich in irgendeiner Weise auch darlegen und belegen können.
Wenn keine Kosten für Materieal angefallen sind, können von Ihnen folgerichtig auch keine anteiligen Materialkosten gefordert werden, denn 1/3 von 0 ist nun mal 0.
Ob die Arbeitstätigkeit des Bekannten tatsächlich 1.500.- € wert ist, kann ohne Kenntnis der Größe des Bodens und des erforderlichen Arebeitsaufwandes sehr schlecht abgeschätzt werden.
Der durchschnittliche Stundenlohn eine Parkettlegergesellen lag in 2020 zwischen 12,47 Euro und 14,67 € (Quelle: https://www.parkett-fussboden-franken.de/main/index.php?webcode=ausbildung)
Gehe ich von einem mittleren Satz von 13.00 € aus, würde eine Arbeitszeit von rund 116 Stunden im Raum stehen, was mir sehr hoch erscheint.
Insoweit fordern Sie durchaus berechtigt einen Nachweis über die Höhe. Bevor dieser nicht erbracht ist, kann eine Forderung Ihnen gegenüber auch nicht fällig werden. Sie sollten daher bis zum Nachweise der Forderungshöhe die Zahlung verweigern.
Mit freundlichen Grüßen